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General terms and conditions - history

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General terms and conditions - history
  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS PRODUKT RESERVIEREN

    § 1

    Geltungsbereich, Anwendbares Recht, Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle über die Internetseite www.q-park.de unter der Option „Reservieren“ abgeschlossenen Online-Stellplatz-Mietverträge in einem in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes gelegenen Parkobjekt zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern sich der Stellplatz in einem im Saarland belegenen Parkobjekt befindet, so kommt der Vertrag mit der Q-Park Saarbrücken GmbH zustande. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.
    3. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    4. Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    § 2

    Zustandekommen eines Vertrages

    1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Stellplatzes in einem unserer Parkobjekte, welches über die Option „Reservieren“ verfügt über die Internetseite www.q-park.de.
    2. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag, sofern er ein in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes gelegenes Parkobjekt zum Gegenstand hat, mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    zustande.

    Sofern der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt zum Gegenstand hat, so kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach HRB 23721

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor (beide Gesellschaften werden nachfolgend „Q-Park“ oder „Vermieter“ genannt)

    zustande.

    3. Die Bereitstellung des Online-Systems zur Anmietung eines Stellplatzes unter der Option „Reservieren“ stellt ein rechtlich bindendes Vertragsangebot von  Q-Park dar. Mit Betätigen des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ nimmt der  Mieter daher das Vertragsangebot von Q-Park auf Abschluss eines Stellplatz  Mietvertrages in dem von ihm ausgewählten Parkobjekt während des von ihm gewählten Zeitraums an, wodurch der Vertrag zustande kommt.

    4. Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

    a) Bestellvorgang und Vertragsschluss Sie können auf unserer Internetseite einen Stellplatz in einem über die Option „Reservieren“ verfügbaren Parkobjekt unter Einschluss dieser Option mieten, indem Sie die gewünschte Mietzeit in das Eingabefeld eintragen. Hierbei haben Sie auch die Möglichkeit, eine Stornierungsoption zu wählen, sofern die Mietzeit nach Ablauf der Verbrauchern zustehenden 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt. Bei Auswahl dieser Option erstatten wir – unabhängig davon, ob dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht - im Fall der Stornierung oder des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist die Miete sowie die Stornierungsgebühr; nach Ablauf der Widerrufsfrist erstatten wir im Falle einer Stornierung die Miete, nicht jedoch die Stornierungsgebühr. Die Stornierung muss spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolgen und kann über den Link, den Sie über unsere nachstehend genannte Bestätigungs-E-Mail erhalten, per E-Mail an die Adresse servicecenter@q-park.de oder per Telefax erklärt werden. Durch Anklicken der bildlichen Schaltfläche „Weiter" legen Sie die Reservierung in den virtuellen Warenkorb. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt weder ein Vertragsangebot noch eine Vertragsannahme dar. Danach müssen Sie Ihre persönlichen Daten und das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit welchem Sie den Stellplatz nutzen möchten, ausfüllen oder sich mit einem eventuell bereits bestehenden Kundenkonto anmelden. Sodann ist durch Setzen eines Häkchens die Datenschutzerklärung zu akzeptieren. Durch Betätigung des Buttons „Weiter“ kommen Sie zur Auswahl der Zahlungsmethode; hier sind auch die AGBs sowie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht zu bestätigen. Nachdem Sie alle im Rahmen des Bestellvorganges erforderlichen Pflichtangaben eingegeben haben, können Sie die Richtigkeit Ihrer Eingaben und sämtliche Bestelldaten über die Schaltfläche „Zurück“ Ihres Browsers überprüfen und berichtigen. Am Ende des Bestellvorgangs ist der folgende Button zu bestätigen: „Ich verlange und bin ausdrücklich damit einverstanden, dass Sie bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrages ist, beginnen. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie das mir gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verliere.“ Durch das anschließende Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ nehmen Sie das Angebot von Q-Park auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz-Dauermietvertrages an und der entsprechende Vertrag kommt zustande. Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über das Zustandekommen des Mietvertrages, eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages sowie einen QR-Code, mit welchem Sie in das Parkhaus nach Maßgabe von § 3 Ziffer 6 der nachstehenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen einfahren und dieses innerhalb des gemieteten Zeitraums wieder verlassen können. Grundsätzlich ist während der Mietdauer nur die einmalige Ein- und Ausfahrt möglich, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Reservierung des Stellplatzes auf unserer Webseite ausdrücklich die Möglichkeit der wiederholten Ein- und Ausfahrt erwähnt wird.

    b) Berichtigung von Eingabefehlern Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück“-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

    5. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir Ihnen die Vertragsdaten und die AGBs per E-Mail zu. Der Vertragstext ist nach Abgabe Ihres Angebots aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

     

    § 3

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Online-Mieter eines unter der Option „Reservieren“ gemieteten Stellplatzes

    1. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes mit der Option „Reservieren“ über das Internet erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer einen Stellplatz in dem vereinbarten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist Q-Park nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Q-Park kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    2. Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a) Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 2 a) zu verpflichten. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet (s. § 6 b), so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung ausschließlich mit dem zum Zeitpunkt der Einfahrt zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    b) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    3. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    a) Die Parkgebühr beläuft sich auf den im Rahmen des Bestellvorganges im Online-Bestellsystem angezeigten, von dem Mieter durch Bestätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ akzeptierten Betrag.

    b) Der Mietzins ist im Voraus fällig und wird im Rahmen des Bestellvorganges entrichtet.

    c) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    4. Mietdauer

    a) Die Mietdauer entspricht dem im Rahmen des Bestellvorganges auf dem Online-Bestellsystem von dem Mieter ausgewählten und durch Bestätigen des Buttons „Buchung kostenpflichtig bestätigen“ akzeptierten Zeitraum. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist vor Ablauf dieses Zeitraums ausgeschlossen.

    b) Soweit bei Ausfahrt aus dem Parkobjekt die vereinbarte Mietdauer verstrichen ist, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben ist ausgeschlossen.

    5. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    6. Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    a) Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Für die Einfahrt ist die Nutzung des ausgedruckten QR-Codes erforderlich, den wir Ihnen zusammen mit unserer in § 2 Ziffer 4 a) erwähnten E-Mail zusenden. Dieser muss vor der Einfahrt an das Lesegerät gehalten werden, welches sich an der Einfahrtsschranke befindet; nach Vorzeigen des QR-Codes wird ein grundsätzlich einmalig nutzbares Ausfahrtsticket ausgedruckt und die Einfahrtsschranke öffnet sich. Ohne Vorlage des ausgedruckten QR-Codes ist die Nutzung des über das Internet gemieteten Stellplatzes nicht möglich. Bitte halten Sie den QR-Code daher bei der Einfahrt in das Parkhaus zugriffsbereit. Der QR-Code ist grundsätzlich nur für die einmalige Einfahrt während der Mietdauer bestimmt; auf § 2 Ziffer 4 a) wird verwiesen. Der QR-Codes ist nicht übertragbar und darf nur von dem Kunden verwandt werden, der den Online-Mietvertrag über unser Online-System abgeschlossen hat. Das Ausfahrtsticket wird auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über das Ausfahrtsticket verfügen. Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    b) Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Sie können mit den Fahrzeugkennzeichen, welche Sie bei uns zu Ihrem Kundenkonto registriert haben und welche von dem Kennzeichenerfassungssystem erkannt werden, in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen zu Ihrem Kundenkonto registrieren, gleichzeitig aber nur mit der Anzahl an Fahrzeugen einfahren, die der Anzahl der in dem Parkobjekt von Ihnen angemieteten Stellplätze entspricht. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht zu Ihrem Kundenkonto registriert ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Eine Änderung des registrierten Fahrzeugkennzeichens ist bis eine halbe Stunde vor der Einfahrt in das Parkobjekt dadurch möglich, dass Sie auf den entsprechenden Link in der von uns erhaltenen Bestätigungs-E-Mail klicken. Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den QR-Code, den wir Ihnen mit der E-Mail über die Bestätigung des Vertragsabschlusses zugeleitet haben, bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Alternativ können Sie den QR-Code über unsere Homepage ausdrucken. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    c) Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät bzw. den ausgedruckten QR-Code verfügen.

    d) Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Parkvorganges gespeichert und innerhalb von 2 Stunden nach erfolgter Ausfahrt gelöscht. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung beschrieben, die im Internet unter https://www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden kann.

    7. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    a) Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    b) Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    c) Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    e) Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    f) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    g) Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    h) Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    8. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    9. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    a) Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen.

    b) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    10. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    11. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    12. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    13. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

     

    Nach Abschluss des Vertrages erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung per E-Mail, die sämtliche steuerlich   relevanten Angaben enthält und als gültige Rechnung gilt.

     

    14. Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    15. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    16. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    17. Gerichtsstand Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich, sofern der Vermieter die Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG ist, bzw. Saarbrücken, sofern der Vermieter die Q-Park Saarbrücken GmbH ist) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    18. Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

    19. Änderung der AGBs

    a) Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b) Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c) Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    § 4

    Anbieterkennzeichnung

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich

    Telefon: +49 (0) 2181/8190 290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de

    Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich

    Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

    Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

     

    Stand: 24.07.2025

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  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ONLINE-DAUERPARKER

    § 1

    Geltungsbereich, Anwendbares Recht, Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1.       Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle über die Internetseite www.q-park.de abgeschlossenen Online-Dauerpark-Mietverträge in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Stellplatz-Mietverträge werden zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter geschlossen. Sofern sich der Stellplatz in einem im Saarland gelegenen Parkobjekt befindet, so kommt der Vertrag mit der Q-Park Saarbrücken GmbH zustande. Hiervon ausgenommen sind Verträge über Stellplätze in den Saarländischen Parkobjekten Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof; Mietverträge über Stellplätze in diesen drei Parkobjekten kommen ebenfalls mit der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG zustande. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

    2.       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

    3.       Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    4.       Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    § 2

    Zustandekommen eines Vertrages

    1.       Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Dauerparkplatzes über die Internetseite www.q-park.de.

    2.       Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag gemäß § 1 Ziffer 1 dieser AGBs grundsätzlich mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach – HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH,

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    zustande.

    Sofern der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt (mit Ausnahme der Saarländischen Parkobjekte Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof) zum Gegenstand hat, so kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach – HRB 23721

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    (beide Gesellschaften werden nachfolgend „Q-Park“ oder „Vermieter“ genannt)

    zustande.

    3.       Die Bereitstellung des Online-Systems für Dauerparker stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Q-Park dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Mieter ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    4.       Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

    a)      Bestellvorgang und Vertragsschluss

    Sie können auf unserer Internetseite auf verschiedenen Wegen einen Dauerparkplatz anmieten.

    Sie können zum einen über das Feld „Produkte“ und die Kategorie „Abonnements“ die „Dauerpark-Produkte“ auswählen und nach Auswahl der Art des gewünschten Abonnements die Stadt, ggf. das Parkobjekt sowie den gewünschten Mietbeginn in das Eingabefeld eintragen und durch Anklicken des Buttons „Jetzt anfragen" in den virtuellen Warenkorb einlegen. Anschließend können Sie die gewünschte Anzahl der Berechtigungen, die die gleichzeitige Nutzung von Stellplätzen in dem ausgewählten Parkobjekt über den abzuschließenden Vertrag erlauben (in diesen AGBs auch „Parkrecht“ genannt), eintragen.

    Alternativ können Sie über den „Online-Shop“ unserer Internetseite die gewünschte Stadt, ggf. das Parkobjekt und das Startdatum definieren und sodann eines der angebotenen Parkprodukte auswählen.

    Schließlich finden Sie auf unserer Internetseite über das Feld „Städte“ die deutschen Städte, in denen Sie – unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit - online Dauerpark-Stellplätze anmieten können. Nach Auswahl der gewünschten deutschen Stadt gelangen Sie zu dem Feld „Parkplatz suchen“ und können sich die Parkobjekte anzeigen lassen, in denen Dauerpark-Stellplätze angemietet werden können. Nach Auswahl des gewünschten Parkobjekts und Anklicken des Feldes „Dauerparker werden“ können Sie das gewünschte Startdatum wählen, das verfügbare Dauerpark-Produkt anzeigen lassen und die gewünschte Anzahl der Parkrechte bestimmen.

    Nach Klicken auf den Button „Weiter“ müssen Sie sich mit einem eventuell bereits bestehenden Benutzerkonto anmelden; in diesem Fall sind auf der Folgeseite die von uns gespeicherten Daten zu bestätigen bzw. zu ändern. Falls Sie Neukunde sind, so müssen Sie sich mit Angabe Ihrer E-Mail-Adresse registrieren und ein Benutzerkonto mit Passwort errichten, wobei Sie angeben müssen, ob Sie Verbraucher sind oder nicht. Hier sind auch die Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren; fakultativ können Sie auch Ihr Einverständnis zum Erhalt von Marketing-Informationen erteilen.

    Durch Betätigung des Buttons „Weiter“ kommen Sie zur Eingabe Ihrer für das Lastschriftmandat erforderlichen Bankverbindung. Hier sind durch Setzen eines Häkchens die AGBs zu akzeptieren sowie die Kenntnisnahme der ausschließlich zugunsten von Verbrauchern geltenden Widerrufsbelehrung zu bestätigen.

    Sie können nach jedem Schritt des Bestellvorganges die Richtigkeit Ihrer Eingaben und sämtliche Bestelldaten über den Button „Zurück“ Ihres Browsers überprüfen und berichtigen. Diese Vorgänge sind unverbindlich und stellen weder ein Vertragsangebot noch eine Vertragsannahme dar.

    Durch das anschließende Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebotes einschließlich dieser AGBs, der Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und Datenschutzerklärung und der Zusammenfassung Ihrer Anfrage. Diese E-Mail stellt noch nicht die Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

    b)      Berichtigung von Eingabefehlern

    Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

    c)       Vertragsschluss

    Nach abschließender Prüfung Ihres Angebotes und der freien Stellplatzkapazitäten erhalten Sie spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihres Angebotes mit separater E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Mietvertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages nebst Verlinkung zu den AGBs oder über die Ablehnung Ihres Antrages.

    5.       Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Der Vertragstext ist nach Abgabe Ihres Angebots aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

    § 3

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dauerparker

    1. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    2.       Nutzung des Stellplatzes, Überlassung von Zugangsmitteln, Ein- und Ausfahrt bei Objekten mit Kennzeichenerfassung, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a)       Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkobjekt über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    b)      Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem, insbesondere einem Mitarbeiter, dauerhaft, d.h. während der gesamten Dauer des Stellplatz-Mietvertrages, zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen von § 3 Ziffer 2 a) und b) dieser AGBs zu verpflichten. Die nicht dauerhafte Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels oder die Überlassung an wechselnde Nutzungsberechtigte ist unzulässig; dies gilt insbesondere auch für die Überlassung an Besucher, Kunden oder Gäste.

    c)       Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung nach Maßgabe von § 3 Ziffer 13 b grundsätzlich ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich.

    d)      Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    3.       Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    a)      Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

    b)      Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    4.       Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    5.       Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    a)      Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    b)      Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    c)       Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d)      Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    e)      Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    f)       Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    g)      Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    h)      Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    6.       Haftung des Mieters

              Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    7.       Dauer des Abonnements

              Soweit nicht zum Zeitpunkt der Bestellung auf unserer Homepage www.q-park.de abweichende Regelungen, die vorrangig gelten, veröffentlicht werden, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmalig zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    8.       Tarifwechsel

              Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 3 Ziffer 7 dieser AGBs möglich.

    9.       Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

              Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

    10.     Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    a)      Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    b)      Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Als derartige wesentliche Pflicht gilt insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen von § 3 Ziffer 2 b) dieser AGBs. Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, falls der Mieter sein Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen des Vermieters widerruft.

    c)       Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    11.     Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

              § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    12.     Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

              Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    a)      Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von § 3 Ziffer 7 und § 3 Ziffer 10 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.

    b)      Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    13.     Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    a)      Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

              Der Vermieter stellt dem Mieter kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

              Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.

              Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    b)      Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

              Sie können mit dem Fahrzeugkennzeichen, welches Sie über die Q-Park-App registriert und mit dem Parkrecht verknüpft oder, wie nachstehend beschrieben, geändert haben, grundsätzlich nach Erkennung durch das Kennzeichenerfassungssystem in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Eine Änderung des zu dem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichens ist bis eine halbe Stunde vor der Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorgangs mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf die Verknüpfung mit dem Parkrecht nicht aufgehoben werden. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen über die Q-Park-App in Ihrem Benutzerkonto hinterlegen, gleichzeitig aber nur ein Fahrzeugkennzeichen mit Ihrem Parkrecht in der Q-Park-App verknüpfen und in dem Parkobjekt nutzen. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht mit Ihrem Parkrecht verknüpft ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen mit dem Parkrecht verknüpft haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerpark-Mietvertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, so ist die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar und Sie müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App mit dem Parkrecht verknüpfen. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben, es sei denn, dass Sie diese zuvor von uns erworben haben. Für die Nutzung einzelner Parkobjekte, insbesondere derjenigen, in denen die Rolltore nicht rund um die Uhr automatisch öffnen, übersenden wir unseren Kunden unentgeltlich eine Fernbedienung oder einen Schlüssel für die Rolltore, um Ihnen hiermit die Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Diese Zugangsmittel sind nach Vertragsende zurückzugeben.

              Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    c)       Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. ggf. die Parkkarte verfügen.

    d)      Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    14.     Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

              Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    15.     Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

              Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    16.     Anpassung der Miete

              Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    17.     Änderungen des Vertrages

              Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    18.     Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a)      Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.

    b)      Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.

    c)       Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    19.     Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x27 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a)      Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.

    b)      Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

    c)       Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.

    d)      Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf § 3 Ziffer 1 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen.

    e)      Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Zeitraums.

    f)       Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorganges genannten Zeitraums.

    g)      Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    20.     Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

              Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto" eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Kennwort) kann der Mieter während des Bestellvorgangs selbst wählen. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

    21.     Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

              Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    22.     Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

              Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    23.     Salvatorische Klausel

              Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    24.     Gerichtsstand

              Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

     

     

    25.     Datenschutz

              Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

    26.     Änderung der AGBs

    a)      Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b)      Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c)       Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    §4

    Anbieterkennzeichnung

              Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich

              Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

              E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de

              Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich

              Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

              Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

    Soweit der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt (mit Ausnahme der Saarländischen Parkobjekte Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof) zum Gegenstand hat, handeln wir im Auftrag der

     

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-Mail: info@q-park.de; Webseite: www.q-park.de

    Rechtsform: GmbH; Sitz: Grevenbroich

    Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

    Registernummer: HRB 23721; USt.-ID-Nr.: DE 197865541

     

    Stand: 14.11.2025

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    BEDINGUNGEN FÜR DAUERMIETVERTRÄGE (ABONNEMENT)


    1. Geltungsbereich, Anwendbares Recht Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Q-Park und dem Mieter abgeschlossenen Dauerpark-Mietverträge. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Dauerpark-Mietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.
    3. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Sinne unserer Widerrufsbelehrung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    4. Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    2. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Vertrag genannten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    3. Nutzung des Stellplatzes, Überlassung von Zugangsmitteln, Ein- und Ausfahrt bei Objekten mit Kennzeichenerfassung, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    1. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkobjekt über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
    2. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem, insbesondere einem Mitarbeiter, dauerhaft, d. h. während der gesamten Dauer des Stellplatz-Mietvertrages, zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 3 a) und b) dieser AGBs zu verpflichten. Die nicht dauerhafte Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels oder die Überlassung an wechselnde Nutzungsberechtigte ist unzulässig; dies gilt insbesondere auch für die Überlassung an Besucher, Kunden oder Gäste.
    3. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung nach Maßgabe von Ziffer 14 b) dieser AGBs grundsätzlich ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    4. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    1. Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.
    2. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    5. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    6. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    1. Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.
    2. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.
    3. Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
    4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
    5. Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.
    6. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    7. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.
    8. Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    7. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    8. Dauer des Abonnements

    Soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmals zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Im Falle eines befristeten Abonnementvertrages ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

     

    9. Tarifwechsel

    Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. Ziffer 8 dieser AGBs möglich.

     

    10. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

     

    11. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    2. Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Als derartige wesentliche Pflicht gilt insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 3 b) dieser AGBs. Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, falls der Mieter sein Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen des Vermieters widerruft.
    3. Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform

    12. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages§ 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    13. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    1. Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von Ziffer 8 und 11 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.
    2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    14. Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    1. Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

      Der Vermieter stellt dem Mieter kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

      Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.

      Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    2. Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Sie können mit dem Fahrzeugkennzeichen, welches Sie über die Q-Park-App registriert und mit dem Parkrecht verknüpft oder, wie nachstehend beschrieben, geändert haben, grundsätzlich nach Erkennung durch das Kennzeichenerfassungssystem in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Eine Änderung des zu dem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichens ist bis eine halbe Stunde vor der Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorganges mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf die Verknüpfung mit dem Parkrecht nicht aufgehoben werden. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen über die Q-Park-App in Ihrem Benutzerkonto hinterlegen, gleichzeitig aber nur ein Fahrzeugkennzeichen mit Ihrem Parkrecht in der Q-Park-App verknüpfen und in dem Parkobjekt nutzen. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht mit Ihrem Parkrecht verknüpft ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen mit dem Parkrecht verknüpft haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerpark-Mietvertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, so ist die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar und Sie müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App mit dem Parkrecht verknüpfen. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben, es sei denn, dass Sie diese zuvor von uns erworben haben. Für die Nutzung einzelner Parkobjekte, insbesondere derjenigen, in denen die Rolltore nicht rund um die Uhr automatisch öffnen, übersenden wir unseren Kunden unentgeltlich eine Fernbedienung oder einen Schlüssel für die Rolltore, um ihnen hiermit die Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Diese Zugangsmittel sind nach Vertragsende zurückzugeben.

      Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    3. Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung
      oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. ggf. die Parkkarte verfügen.
    4. Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter https://www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    15. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    16. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    17. Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    18. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich

    ausgeschlossen werden kann.

    19. Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    1. Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.
    2. Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.
    3. Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    20. Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x24 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    1. Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.
    2. Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.
    3. Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.
    4. Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf Ziffer 2 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen
    5.  Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des in dem Vertrag genannten Zeitraums
    6. Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Vertrag vereinbarten Parkobjekt während des in dem Vertrag vereinbarten Zeitraums.
    7. Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    21. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto“ eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten werden dem Mieter unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zugeleitet, sofern er Neukunde ist. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

     

    22. Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    23. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

     

    24. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

    Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

     

    25. Gerichtsstand

    Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    26. Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

     

    27. Änderung der AGBs

    1. Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.
    2. Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.
    3. Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    Stand 14.11.2025


     

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  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ONLINE-DAUERPARKER

    § 1

    Geltungsbereich, Anwendbares Recht, Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle über die Internetseite www.q-park.de abgeschlossenen Online-Dauerpark-Mietverträge in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Stellplatz-Mietverträge werden zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter geschlossen. Sofern sich der Stellplatz in einem im Saarland gelegenen Parkobjekt befindet, so kommt der Vertrag mit der Q-Park Saarbrücken GmbH zustande. Hiervon ausgenommen sind Verträge über Stellplätze in den Saarländischen Parkobjekten Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof; Mietverträge über Stellplätze in diesen drei Parkobjekten kommen ebenfalls mit der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG zustande. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

    3. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    4. Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    § 2

    Zustandekommen eines Vertrages

    1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Dauerparkplatzes über die Internetseite www.q-park.de.

    2. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag gemäß § 1 Ziffer 1 dieser AGBs grundsätzlich mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach – HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH,

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    zustande.

    Sofern der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt (mit Ausnahme der Saarländischen Parkobjekte Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof) zum Gegenstand hat, so kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Saarbrücken – HRB 11510

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    (beide Gesellschaften werden nachfolgend „Q-Park“ oder „Vermieter“ genannt)

    zustande.

    3. Die Bereitstellung des Online-Systems für Dauerparker stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Q-Park dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Mieter ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    4. Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

    a) Bestellvorgang und Vertragsschluss

    Sie können auf unserer Internetseite auf verschiedenen Wegen einen Dauerparkplatz anmieten.

    Sie können zum einen über das Feld „Produkte“ und die Kategorie „Abonnements“ die „Dauerpark-Produkte“ auswählen und nach Auswahl der Art des gewünschten Abonnements die Stadt, ggf. das Parkobjekt sowie den gewünschten Mietbeginn in das Eingabefeld eintragen und durch Anklicken des Buttons „Jetzt anfragen" in den virtuellen Warenkorb einlegen. Anschließend können Sie die gewünschte Anzahl der Berechtigungen, die die gleichzeitige Nutzung von Stellplätzen in dem ausgewählten Parkobjekt über den abzuschließenden Vertrag erlauben (in diesen AGBs auch „Parkrecht“ genannt), eintragen.

    Alternativ können Sie über den „Online-Shop“ unserer Internetseite die gewünschte Stadt, ggf. das Parkobjekt und das Startdatum definieren und sodann eines der angebotenen Parkprodukte auswählen.

    Schließlich finden Sie auf unserer Internetseite über das Feld „Städte“ die deutschen Städte, in denen Sie – unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit - online Dauerpark-Stellplätze anmieten können. Nach Auswahl der gewünschten deutschen Stadt gelangen Sie zu dem Feld „Parkplatz suchen“ und können sich die Parkobjekte anzeigen lassen, in denen Dauerpark-Stellplätze angemietet werden können. Nach Auswahl des gewünschten Parkobjekts und Anklicken des Feldes „Dauerparker werden“ können Sie das gewünschte Startdatum wählen, das verfügbare Dauerpark-Produkt anzeigen lassen und die gewünschte Anzahl der Parkrechte bestimmen.

    Nach Klicken auf den Button „Weiter“ müssen Sie sich mit einem eventuell bereits bestehenden Benutzerkonto anmelden; in diesem Fall sind auf der Folgeseite die von uns gespeicherten Daten zu bestätigen bzw. zu ändern. Falls Sie Neukunde sind, so müssen Sie sich mit Angabe Ihrer E-Mail-Adresse registrieren und ein Benutzerkonto mit Passwort errichten, wobei Sie angeben müssen, ob Sie Verbraucher sind oder nicht. Hier sind auch die Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren; fakultativ können Sie auch Ihr Einverständnis zum Erhalt von Marketing-Informationen erteilen.

    Durch Betätigung des Buttons „Weiter“ kommen Sie zur Eingabe Ihrer für das Lastschriftmandat erforderlichen Bankverbindung. Hier sind durch Setzen eines Häkchens die AGBs zu akzeptieren sowie die Kenntnisnahme der ausschließlich zugunsten von Verbrauchern geltenden Widerrufsbelehrung zu bestätigen.

    Sie können nach jedem Schritt des Bestellvorganges die Richtigkeit Ihrer Eingaben und sämtliche Bestelldaten über den Button „Zurück“ Ihres Browsers überprüfen und berichtigen. Diese Vorgänge sind unverbindlich und stellen weder ein Vertragsangebot noch eine Vertragsannahme dar.

    Durch das anschließende Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebotes einschließlich dieser AGBs, der Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und Datenschutzerklärung und der Zusammenfassung Ihrer Anfrage. Diese E-Mail stellt noch nicht die Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

    b) Berichtigung von Eingabefehlern

    Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

    c) Vertragsschluss

    Nach abschließender Prüfung Ihres Angebotes und der freien Stellplatzkapazitäten erhalten Sie spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihres Angebotes mit separater E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Mietvertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages nebst Verlinkung zu den AGBs oder über die Ablehnung Ihres Antrages.

    5.  Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Der Vertragstext ist nach Abgabe Ihres Angebots aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

    § 3

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dauerparker

    1. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    2. Nutzung des Stellplatzes, Überlassung von Zugangsmitteln, Ein- und Ausfahrt bei Objekten mit Kennzeichenerfassung, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a) Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkobjekt über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    b) Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem, insbesondere einem Mitarbeiter, dauerhaft, d.h. während der gesamten Dauer des Stellplatz-Mietvertrages, zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen von § 3 Ziffer 2 a) und b) dieser AGBs zu verpflichten. Die nicht dauerhafte Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels oder die Überlassung an wechselnde Nutzungsberechtigte ist unzulässig; dies gilt insbesondere auch für die Überlassung an Besucher, Kunden oder Gäste.

    c) Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung nach Maßgabe von § 3 Ziffer 13 b grundsätzlich ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich.

    d) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    3. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    a) Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

    b) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    4. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    5. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    a) Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    b) Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    c) Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    e) Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    f) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    g) Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    h) Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    6. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    7.  Dauer des Abonnements

    Soweit nicht zum Zeitpunkt der Bestellung auf unserer Homepage www.q-park.de abweichende Regelungen, die vorrangig gelten, veröffentlicht werden, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmalig zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    8. Tarifwechsel

    Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 3 Ziffer 7 dieser AGBs möglich.

    9. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

    10. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    a) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    b) Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Als derartige wesentliche Pflicht gilt insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen von § 3 Ziffer 2 b) dieser AGBs. Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, falls der Mieter sein Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen des Vermieters widerruft.

    c) Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    11. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

    § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    12. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    a) Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von § 3 Ziffer 7 und § 3 Ziffer 10 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.

    b) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    13. Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    a) Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

    Der Vermieter stellt dem Mieter kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

    Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.

    Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    b) Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

    Sie können mit dem Fahrzeugkennzeichen, welches Sie über die Q-Park-App registriert und mit dem Parkrecht verknüpft oder, wie nachstehend beschrieben, geändert haben, grundsätzlich nach Erkennung durch das Kennzeichenerfassungssystem in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Eine Änderung des zu dem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichens ist bis eine halbe Stunde vor der Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorgangs mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf die Verknüpfung mit dem Parkrecht nicht aufgehoben werden. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen über die Q-Park-App in Ihrem Benutzerkonto hinterlegen, gleichzeitig aber nur ein Fahrzeugkennzeichen mit Ihrem Parkrecht in der Q-Park-App verknüpfen und in dem Parkobjekt nutzen. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht mit Ihrem Parkrecht verknüpft ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen mit dem Parkrecht verknüpft haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerpark-Mietvertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, so ist die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar und Sie müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App mit dem Parkrecht verknüpfen. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben, es sei denn, dass Sie diese zuvor von uns erworben haben. Für die Nutzung einzelner Parkobjekte, insbesondere derjenigen, in denen die Rolltore nicht rund um die Uhr automatisch öffnen, übersenden wir unseren Kunden unentgeltlich eine Fernbedienung oder einen Schlüssel für die Rolltore, um Ihnen hiermit die Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Diese Zugangsmittel sind nach Vertragsende zurückzugeben.

     Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    c) Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. ggf. die Parkkarte verfügen.

    d) Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    14. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    15. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    16. Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    17. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    18. Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a) Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.

    b) Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.

    c)  Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    19. Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x27 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a) Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.

    b) Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

    c) Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.

    d) Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf § 3 Ziffer 1 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen.

    e) Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Zeitraums.

    f) Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorganges genannten Zeitraums.

    g) Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    20. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto" eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Kennwort) kann der Mieter während des Bestellvorgangs selbst wählen. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

    21. Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    22. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    23.  Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    24. Gerichtsstand

     Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich, sofern der Vermieter die Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG ist, bzw. Saarbrücken, sofern der Vermieter die Q-Park Saarbrücken GmbH ist) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    25. Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

    26.  Änderung der AGBs

    a) Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b) Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c) Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    §4

    Anbieterkennzeichnung

             Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich

             Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

             E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de

             Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich

             Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

             Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

    Soweit der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt (mit Ausnahme der Saarländischen Parkobjekte Am Schloss, Staatstheater und Lampertshof) zum Gegenstand hat, handeln wir im Auftrag der

     

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-Mail: info@q-park.de; Webseite: www.q-park.de

    Rechtsform: GmbH; Sitz: Saarbrücken

    Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken

    Registernummer: HRB 11510; USt.-ID-Nr.: DE 197865541

     

    Stand: 24.01.2024

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    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ONLINE-DAUERPARKER

    § 1

    Geltungsbereich, Anwendbares Recht, Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) für Online-Dauerparker gelten für alle Abschlüsse eines Stellplatz-Dauermietvertrages über das Internet in einem in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes gelegenen Parkobjekt zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern der Stellplatz-Dauermietvertrag über ein im Saarland gelegenes Parkobjekt abgeschlossen wird, so kommt der Vertrag mit der Q-Park Saarbrücken GmbH zustande. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Falls zusammen mit der Bestellung eines Dauerparkplatzes auch das Add-on Q-Park-Pass bestellt wird, so gelten für dieses ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überlassung und die Nutzung des Q-Park-Passes, die im Rahmen des Bestellvorganges heruntergeladen werden können.

    2.      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

    3.      Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

    4.      Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    § 2

    Zustandekommen eines Vertrages

    1.      Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Dauerparkplatzes über die Internetseite www.q-park.de.

    2.      Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag, sofern er ein in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes gelegenes Parkobjekt zum Gegenstand hat, mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach – HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH,

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    zustande.

    Sofern der Vertrag ein im Saarland gelegenes Parkobjekt zum Gegenstand hat, so kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Saarbrücken GmbH, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Saarbrücken – HRB 11510

    Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    (beide Gesellschaften werden nachfolgend „Q-Park“ oder „Vermieter“ genannt)

    zustande.

    3.      Die Bereitstellung des Online-Systems für Dauerparker stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Q-Park dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Mieter ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    4.      Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

    a)      Bestellvorgang

    Sie können auf unserer Internetseite einen Dauerparkplatz mieten, indem Sie den Standort, die Art des gewünschten Abonnements und den gewünschten Mietbeginn in das Eingabefeld eintragen und durch Anklicken der bildlichen Schaltfläche „Weiter" in den virtuellen Warenkorb einlegen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar.

    Danach müssen Sie sich mit einem eventuell bereits bestehenden Kundenkonto anmelden oder registrieren, wobei Sie angeben müssen, ob Sie Verbraucher sind oder nicht.

    Durch Betätigung des Buttons „Weiter“ kommen Sie zur Eingabe Ihrer für das Lastschriftmandat erforderlichen Bankverbindung. Hier sind durch Setzen eines Häkchens die AGBs und die Datenschutzerklärung zu akzeptieren sowie, sofern Sie Verbraucher sind, die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung zu bestätigen.

    Nachdem Sie alle im Rahmen des Bestellvorganges erforderlichen Pflichtangaben eingegeben haben, können Sie die Richtigkeit Ihrer Eingaben und sämtliche Bestelldaten über die Schaltfläche „Zurück“ Ihres Browsers überprüfen und berichtigen.

    Durch das anschließende Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebotes. Diese E-Mail stellt noch nicht die Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

    b)      Berichtigung von Eingabefehlern

    Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

    c)       Vertragsschluss

    Nach abschließender Prüfung Ihres Angebotes und der freien Stellplatzkapazitäten erhalten Sie spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihres Angebotes mit separater E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Mietvertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages oder über die Ablehnung Ihres Antrages.

    5.      Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir Ihnen die Vertragsdaten und die AGBs per E-Mail zu. Der Vertragstext ist nach Abgabe Ihres Angebots aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

    § 3

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dauerparker

    1. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    2.      Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a)      Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 2 a) zu verpflichten. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet (s. nachfolgenden § 13 b), so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein-und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    b)      Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    3.      Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    a)      Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

    b)      Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    4.      Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    5.      Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    a)      Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    b)      Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    c)       Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d)      Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    e)      Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    f)       Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    g)      Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    h)      Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    6.      Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    7.      Dauer des Abonnements

    Soweit nicht zum Zeitpunkt der Bestellung auf unserer Homepage www.q-park.de  abweichende Regelungen, die vorrangig gelten, veröffentlicht werden, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmalig zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    8.      Tarifwechsel

    Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 3 Ziffer 7 dieser AGBs möglich.

    9.      Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem die Einfahrt mit den zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichen oder dem QR-Code bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

     

    10.      Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    a)      Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    b)      Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

    c)       Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    11.    Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

    § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    12.    Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    a)      Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von § 3 Ziffer 7 und § 3 Ziffer 10 dieser AGBs  nicht ausgeschlossen.

    b)      Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

     

    13.   Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    a)      Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

    Der Vermieter stellt dem Mieter kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

    Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.

    Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    b)      Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

         Sie können mit den Fahrzeugkennzeichen, welche Sie bei uns zu Ihrem Kundenkonto registriert haben und welche von dem Kennzeichenerfassungssystem erkannt werden, in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen zu Ihrem Kundenkonto registrieren, gleichzeitig aber nur mit der Anzahl an Fahrzeugen einfahren, die der Anzahl der in dem Parkobjekt von Ihnen angemieteten Stellplätze entspricht. Ein Fahrzeugkennzeichen kann jeweils nur zu einem einzigen Kundenkonto registriert werden. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht zu Ihrem Kundenkonto registriert ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen bei uns registriert haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerparkervertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, werden von uns per E-Mail informiert, dass das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App zu hinterlegen ist und ab welchem Zeitpunkt die Parkkarte oder die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben. Eine Änderung des zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichens ist durch Versand einer E-Mail an servicecenter@q-park.de (die üblichen Bearbeitungszeiten sind zu berücksichtigen) oder jederzeit über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorgangs mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf dieses nicht aus dem Kundenkonto gelöscht werden.

              Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Alternativ können Sie den QR-Code über unsere Homepage ausdrucken. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    c)       Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. die Parkkarte verfügen.

    d)      Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    14.   Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    15.   Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    16.   Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    17.   Änderungen des Vertrages

     Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    18.   Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a)      Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.

    b)      Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.

    c)       Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    19.   Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x27 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a)      Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.

    b)      Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

    c)       Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.

    d)      Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf § 3 Ziffer 1 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen.

    e)      Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Zeitraums.

    f)       Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des im Rahmen des Bestellvorganges genannten Zeitraums.

    g)      Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

     

    20.    Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

     Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto" eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Kennwort) kann der Mieter während des Bestellvorgangs selbst wählen. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

    21.    Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    22.    Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    23.   Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    24.   Gerichtsstand

    Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich, sofern der Vermieter die Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG ist, bzw. Saarbrücken, sofern der Vermieter die Q-Park Saarbrücken GmbH ist) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    25.    Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

     

    26.    Änderung der AGBs

    a)      Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b)      Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c)       Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    §4

    Anbieterkennzeichnung

              Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich

              Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

              E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de

              Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich

              Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach

              Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

     

    Stand: 11.11.2022

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    BEDINGUNGEN FÜR DAUERMIETVERTRÄGE (ABONNEMENT)


    1. Geltungsbereich, Anwendbares Recht Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Q-Park und dem Mieter abgeschlossenen Dauerpark-Mietverträge. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Dauerpark-Mietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.
    3. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Sinne unserer Widerrufsbelehrung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    4. Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    2. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Vertrag genannten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    3. Nutzung des Stellplatzes, Überlassung von Zugangsmitteln, Ein- und Ausfahrt bei Objekten mit Kennzeichenerfassung, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    1. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkobjekt über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
    2. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem, insbesondere einem Mitarbeiter, dauerhaft, d. h. während der gesamten Dauer des Stellplatz-Mietvertrages, zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen der Ziffer 3 a) und b) dieser AGBs zu verpflichten. Die nicht dauerhafte Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels oder die Überlassung an wechselnde Nutzungsberechtigte ist unzulässig; dies gilt insbesondere auch für die Überlassung an Besucher, Kunden oder Gäste.
    3. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung nach Maßgabe von Ziffer 14 b) dieser AGBs grundsätzlich ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    4. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    1. Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.
    2. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    5. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    6. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    1. Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.
    2. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.
    3. Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
    4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
    5. Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.
    6. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    7. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.
    8. Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    7. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

     

    8. Dauer des Abonnements

    Soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmals zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Im Falle eines befristeten Abonnementvertrages ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

     

    9. Tarifwechsel

    Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. Ziffer 8 dieser AGBs möglich.

     

    10. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

     

    11. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
    2. Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Als derartige wesentliche Pflicht gilt insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 3 b) dieser AGBs. Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, falls der Mieter sein Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen des Vermieters widerruft.
    3. Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform

    12. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    13. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    1. Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von Ziffer 8 und 11 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.
    2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    14. Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    1. Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes:

      Der Vermieter stellt dem Mieter kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

      Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.

      Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit. b) dargestellten Regelungen.

    2. Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Sie können mit dem Fahrzeugkennzeichen, welches Sie über die Q-Park-App registriert und mit dem Parkrecht verknüpft oder, wie nachstehend beschrieben, geändert haben, grundsätzlich nach Erkennung durch das Kennzeichenerfassungssystem in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Eine Änderung des zu dem Parkrecht registrierten Fahrzeugkennzeichens ist bis eine halbe Stunde vor der Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorganges mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf die Verknüpfung mit dem Parkrecht nicht aufgehoben werden. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen über die Q-Park-App in Ihrem Benutzerkonto hinterlegen, gleichzeitig aber nur ein Fahrzeugkennzeichen mit Ihrem Parkrecht in der Q-Park-App verknüpfen und in dem Parkobjekt nutzen. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht mit Ihrem Parkrecht verknüpft ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen mit dem Parkrecht verknüpft haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerpark-Mietvertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, so ist die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar und Sie müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App mit dem Parkrecht verknüpfen. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben, es sei denn, dass Sie diese zuvor von uns erworben haben. Für die Nutzung einzelner Parkobjekte, insbesondere derjenigen, in denen die Rolltore nicht rund um die Uhr automatisch öffnen, übersenden wir unseren Kunden unentgeltlich eine Fernbedienung oder einen Schlüssel für die Rolltore, um ihnen hiermit die Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Diese Zugangsmittel sind nach Vertragsende zurückzugeben.

      Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    3. Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung
      oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. ggf. die Parkkarte verfügen.
    4. Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter https://www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    15. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    16. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    17. Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    18. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich

    ausgeschlossen werden kann.

    19. Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    1. Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.
    2. Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.
    3. Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    20. Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x24 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    1. Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.
    2. Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.
    3. Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.
    4. Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf Ziffer 2 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen
    5.  Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des in dem Vertrag genannten Zeitraums
    6. Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Vertrag vereinbarten Parkobjekt während des in dem Vertrag vereinbarten Zeitraums.
    7. Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    21. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto“ eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten werden dem Mieter unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zugeleitet, sofern er Neukunde ist. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

     

    22. Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    23. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

     

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

     

    24. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

    Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

     

    25. Gerichtsstand

    Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich, sofern der Vermieter die Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG ist, bzw. Saarbrücken, sofern der Vermieter die Q-Park Saarbrücken GmbH ist) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    26. Datenschutz

     

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

     

    27. Änderung der AGBs

    1. Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.
    2. Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.
    3. Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    Stand 24.01.2024


     

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  • BEDINGUNGEN FÜR OFFLINE-DAUERMIETVERTRÄGE (ABONNEMENT)

    1. Geltungsbereich, Anwendbares Recht Verbrauchereigenschaft, Sprache

    a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Q-Park und dem Mieter abgeschlossenen Dauerparkerverträge. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

    b) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Dauerparkerverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

    c) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Sinne unserer Widerrufsbelehrung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden  kann.

    d) Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    2. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer beim Abonnement bzw. beim Flex-Abonnement für die Dauer des vereinbarten monatlichen Zeitguthabens einen Stellplatz in dem im Vertrag genannten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich in dem Vertrag vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    3. Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a) Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den angemieteten Stellplatz bzw. das Zugangsmittel einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem zu überlassen; diese ist zur Überlassung des Stellplatzes bzw. des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 3 a) zu verpflichten. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet (s. nachfolgende Ziffer 14 b), so ist die Ein- und Ausfahrt in das Parkobjekt mittels Kennzeichenerfassung ausschließlich mit einem zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfahrt zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichen möglich. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein-und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    b) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

     

    4. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    a) Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

    b) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    5. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    6. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    a) Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    b) Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    c) Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    e) Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    f) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    g) Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    h) Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    7. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    8. Dauer des Abonnements

    Soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist das Abonnement auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mindestmietdauer liegt bei 3 Monaten zum Monatsende ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ordentlich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen, erstmals zum Ablauf der Mindestmietdauer. Die Kündigung bedarf der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Darüber hinaus können Sie die Kündigung über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche erklären, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Im Falle eines befristeten Abonnementvertrages ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    9. Tarifwechsel Ein Tarifwechsel ist zum 1. eines Monats möglich. Soweit es sich um einen Wechsel zu einem höherwertigen Abonnement handelt, kann dieser zum 1. des Folgemonats vorgenommen werden. Bei allen anderen Abonnements ist dies nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. Ziffer 8 dieser AGBs möglich.

    10. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bzw. bei Ausstattung des Parkobjekts mit einem Kennzeichenerfassungssystem die Einfahrt mit dem registrierten Fahrzeugkennzeichen oder dem Zugangscode bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

    11. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    a) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    b) Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

    c) Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    12. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

    § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    13. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    a) Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von Ziffer 8 und 11 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.

    b) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    14. Zugangsmittel, Kennzeichenerfassung

    a) Sofern sich der angemietete Stellplatz nicht in einem mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos eine Parkkarte. Die Parkkarte ist durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkartennummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Die dem Mieter zur Verfügung gestellte Parkkarte bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Parkkarte ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet. Sofern wir dem Kunden aufgrund individueller Vereinbarung statt der Parkkarte eine Fernbedienung überlassen, gilt ergänzend folgendes: der Erwerb der Fernbedienung erfolgt zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen. Der Vermieter behält sich vor, in sämtlichen Parkobjekten Kennzeichenerfassungssysteme einzuführen mit der Folge, dass die Parkkarte bzw. die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. In diesem Fall gelten die nachfolgend unter lit.b) dargestellten Regelungen.

    b) Q-Park installiert in ihren Parkobjekten sukzessive automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das Fahrzeugkennzeichen erfassen. Sofern sich der angemietete Stellplatz in einem solchen mit einem Kennzeichenerfassungssystem ausgestatteten Parkobjekt befindet, gilt folgendes: Sie können mit den Fahrzeugkennzeichen, welche Sie bei uns zu Ihrem Kundenkonto registriert haben und welche von dem Kennzeichenerfassungssystem erkannt werden, in das Parkobjekt einfahren und dieses wieder verlassen. Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen zu Ihrem Kundenkonto registrieren, gleichzeitig aber nur mit der Anzahl an Fahrzeugen einfahren, die der Anzahl der in dem Parkobjekt von Ihnen angemieteten Stellplätze entspricht. Ein Fahrzeugkennzeichen kann jeweils nur zu einem einzigen Kundenkonto registriert werden. Bei Nutzung eines Fahrzeugs mit einem Kennzeichen, welches nicht zu Ihrem Kundenkonto registriert ist, ist für die Ein- und Ausfahrt die Verwendung des in dem nachfolgenden Absatz erwähnten QR-Codes erforderlich. Die Parkkarte oder die Fernbedienung, die wir Ihnen eventuell vor Installation des Kennzeichenerfassungssystems überlassen bzw. die Sie erworben haben, ist nicht mehr nutzbar, nachdem Sie ein Fahrzeugkennzeichen bei uns registriert haben. Dasselbe gilt nach Ablauf einer Übergangszeit ab Umstellung auf Kennzeichenerfassung. Sofern das Parkobjekt, in dem sich der von Ihnen angemietete Stellplatz befindet, nach Abschluss des Dauerparkervertrages mit Kennzeichenerfassung ausgestattet wird, werden von uns per E-Mail informiert, dass das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die Q-Park-App zu hinterlegen ist und ab welchem Zeitpunkt die Parkkarte oder die Fernbedienung nicht mehr nutzbar ist. Die Parkkarte bzw. die Fernbedienung, die wir Ihnen vor Umstellung auf das Kennzeichenerfassungssystem überlassen haben, ist dann zurückzugeben. Eine Änderung des zu Ihrem Kundenkonto registrierten Fahrzeugkennzeichens ist durch Versand einer E-Mail an servicecenter@q-park.de (die üblichen Bearbeitungszeiten sind zu berücksichtigen) oder jederzeit über die Q-Park-App möglich; während eines laufenden Parkvorgangs mit einem durch die Kennzeichenerfassung erkannten Kennzeichen darf dieses nicht aus dem Kundenkonto gelöscht werden. Sollte das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht automatisch erkannt werden, so können Sie den von Ihrer Q-Park-App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Alternativ können Sie den QR-Code über unsere Homepage ausdrucken. Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt.

    c) Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt; entsprechendes gilt in Objekten ohne Kennzeichenerfassungssystem für die Ihnen überlassene Parkkarte. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät, den ausgedruckten QR-Code bzw. die Parkkarte verfügen.

    d) Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter https://www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

    15. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    16. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    17. Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    18. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    19. Für das Flex-Abonnement gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a) Falls die Anmietung eines Stellplatzes mit einem Flex-Abonnement während eines laufenden Monats beginnt, so ist die Miete zeitanteilig geschuldet und das nutzbare Zeitkontingent wird ebenfalls zeitanteilig berechnet. Innerhalb des Zeitkontingents erfolgt die Abrechnung pro angebrochene Stunde.

    b) Soweit das erworbene Zeitguthaben nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats durch den Mieter in Anspruch genommen wird, verfällt das verbleibende Zeitguthaben am Ende des Kalendermonats entschädigungslos. Eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für nicht genutztes Zeitguthaben ist ausgeschlossen.

    c) Soweit das vorhandene Zeitguthaben nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Stellplatznutzung ausreicht, ist der Mieter verpflichtet, die nicht durch die vertragliche Vereinbarung abgedeckte tatsächliche Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem in dem Vertrag genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    20. Für die Tarife 5x24, 5x24 Premium, 6x24, 6x24 Premium, 7x24, 7x24 Premium, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    a) Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.

    b) Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

    c) Der Tarif 7x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes rund um die Uhr in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt.

    d) Bei den Premium-Tarifen wird zusätzlich der Ihnen zugewiesene Stellplatz als reserviert ausgeschildert. Auf Ziffer 2 Satz 3-5 dieser AGBs wird verwiesen

    e) Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des in dem Vertrag genannten Zeitraums.

    f) Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Vertrag vereinbarten Parkobjekt während des in dem Vertrag vereinbarten Zeitraums.

    g) Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

    21. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto“ eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten werden dem Mieter unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zugeleitet, sofern er Neukunde ist. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

    22. Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen

    Sofern der Mieter kein Verbraucher ist, wird der Anspruch des Mieters gem. § 555 a Abs. 3 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge einer Erhaltungsmaßnahme, die innerhalb des Parkobjekts ausgeführt wird, machen muss, ausgeschlossen.

    23. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    24. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    25. Gerichtsstand

    Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich, sofern der Vermieter die Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG ist, bzw. Saarbrücken, sofern der Vermieter die Q-Park Saarbrücken GmbH ist) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

    26. Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.

    27. Änderung der AGBs

    a) Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b) Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c) Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

     

    Stand 11.11.2022

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  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ONLINE-DAUERPARKER - „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ -

     

    § 1

    Geltungsbereich dieser AGBs und der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“,

    Anwendbares Recht, Verbrauchereigenschaft, Sprache

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) für Online-Dauerparker gelten für alle im Rahmen der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ erfolgenden Abschlüsse eines Stellplatz-Dauermietvertrages über das Internet in einem Parkobjekt zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

    3. Die „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ gilt ausschließlich für den Tarif 7x24, d.h. eine Nutzung eines Stellplatzes von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, sowie nur für einzelne Parkobjekte während befristeter Zeiträume; die Gültigkeitsdauer der Aktion und die für die Aktion verfügbaren Parkobjekte werden auf unserer Homepage genannt.

    Die „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ kann ausschließlich von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB in Anspruch genommen werden, d. h. von natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    Die Aktion kann weiter ausschließlich von Neukunden in Anspruch genommen werden, d. h. von Kunden, die in der Vergangenheit keinen Dauerparkervertrag mit uns abgeschlossen haben.

    4. Der Vertragsschluss ist ausschließlich in deutscher Sprache möglich. Vertragssprache ist deutsch.

    § 2

    Zustandekommen eines Vertrages

    1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Dauerparkplatzes im Rahmen der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“, über die Internetseite www.q-park.de.

    2. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich

    Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH, Geschäftsführer: Frank Meyer, Johannes Linssen, Frank De Moor

    (nachfolgend „Q-Park“ oder „Vermieter“ genannt)

    zustande.

    3. Die Bereitstellung des Online-Systems für Dauerparker stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Q-Park dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Mieter ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatz- Dauermietvertrages ab.

    4. Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

    a. Bestellvorgang

    Sie können auf unserer Internetseite einen unter die „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ fallenden Dauerparkplatz mieten, indem Sie das an der Aktion teilnehmende Parkobjekt, das Produkt „7x24 Aktion: 1. Monat gratis für Neukunden / 6 Monate Bindung“ und den gewünschten Mietbeginn in das Eingabefeld eintragen und durch Anklicken der bildlichen Schaltfläche „Weiter" in den virtuellen Warenkorb einlegen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar.

    Danach müssen Sie sich mit einem eventuell bereits bestehenden Kundenkonto anmelden oder sich durch Eingabe Ihrer Adressdaten und Vergabe eines Passworts registrieren, wobei Sie angeben müssen, ob Sie Verbraucher sind oder nicht, und durch Setzen eines Häkchens die Kenntnisnahme und Ihr Einverständnis mit den Datenschutzbestimmungen erklären müssen.

    Durch Betätigung des Buttons „Weiter" gelangen Sie zur Eingabe der Zahlungsart und werden aufgefordert, das Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erklären und haben Gelegenheit, die für Verbraucher geltende Widerrufsbelehrung zur Kenntnis zu nehmen und herunterzuladen.

    Durch das anschließende Klicken auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz-Dauermietvertrages ab.

    Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebotes einschließlich einer Zusammenfassung der Bestellung; dieser E-Mail sind diese AGBs, die ausschließlich für Verbraucher geltende Widerrufsbelehrung sowie die Datenschutzbestimmungen beigefügt. Diese E-Mail stellt noch     nicht die Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

    b. Berichtigung von Eingabefehlern

    Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste oder über den „Zurück“-Button unserer Website nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

    c. Vertragsschluss

    Nach abschließender Prüfung Ihres Angebotes und der freien Stellplatzkapazitäten erhalten Sie spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihres Angebotes per E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Mietvertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages oder die Ablehnung Ihres Antrages. Mit einer weiteren E-Mail übersenden wir Ihnen auch eine Anleitung zur Nutzung der Q-Park-App, die kostenlos über unsere Homepage heruntergeladen werden kann.

    5. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir Ihnen die Vertragsdaten und die AGBs per E-Mail zu. Der Vertragstext ist nach Abgabe Ihres Angebots aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

    § 3

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dauerparker

    1. Stellplatzüberlassung

    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer einen Stellplatz in dem im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung des Stellplatzes ist ausschließlich mit dem Fahrzeug zulässig, dessen Kennzeichen der Kunde spätestens 1 Stunde vor der erstmaligen Nutzung des Stellplatzes über die Q-Park-App zu dem Vertrag registriert hat; eine Änderung des Kennzeichens ist bis spätestens 1 Stunde vor Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich. Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz in demselben Parkobjekt zuweisen.

    2. Mietfreiheit im ersten Vertragsmonat

    Für nach § 1 Ziffer 2 dieser AGBs zur Teilnahme an der „7x24 Aktion: 1. Monats gratis“ berechtigte Neukunden entfällt während des ersten Vertragsmonats die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vertrag während der in § 3 Ziffer 8 dieser AGB genannten Mindestvertragslaufzeit durch den Kunden nicht, auch nicht aus wichtigem Grund, gekündigt wird und dass der Kunde während der Mindestvertragslaufzeit die geschuldete Miete entrichtet.#

    3. Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

    a.Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige in Textform erteilte Zustimmung des Vermieters unzulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

    4. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

    Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

    Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

    5. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

    Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

    6. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

    Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

    Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.

    Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

    Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

    Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

    Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

    7. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

    8. Mindestvertragslaufzeit, Dauer des Abonnements

    Das im Rahmen der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ abgeschlossene Abonnement hat eine Mindestvertragslaufzeit bis zum Ablauf des sechsten nach Mietbeginn endenden vollen Kalendermonats. Vor Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit besteht keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Der Vertrag kann durch beide Parteien frühestens bis zum dritten Werktag des Monats, der dem letzten Monat der Mindestvertragslaufzeit vorausgeht, zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Danach ist eine ordentliche Kündigung jeweils bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats möglich. Die Kündigung kann über das auf unserer Webseite hinterlegte Formular (https://www.q-park.de/de-de/faqs/kontaktformular-kundigung/) oder über die Kündigungsschaltfläche erklärt werden, die auf unserer Webseite erreichbar ist. Im Übrigen bedarf sie der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich, bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    9. Tarifwechsel

    Nach Ablauf des ersten Vertragsmonats ist ein Wechsel in den Tarif 7x24 Premium möglich, sofern dieser in dem gewählten Parkobjekt verfügbar ist. Darüber hinaus ist ein Tarifwechsel unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 3 Ziffer 8 zum ersten Kalendertag eines Kalendermonats möglich, erstmals mit Wirkung zum ersten Kalendertag des auf die Mindestvertragslaufzeit folgenden Kalendermonats.

    10. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat die Einfahrt mit dem registrierten Fahrzeugkennzeichen bzw. mit dem QR-Code bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

    11. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

    Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

    Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    12. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

    § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

    13. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

    Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von § 3 Ziffer 8 und § 3 Ziffer 11 dieser AGBs nicht ausgeschlossen.

    Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

    14. Zugangsmöglichkeiten, Kennzeichenerfassung

    Die Einfahrt in das Parkobjekt erfolgt dadurch, dass das Fahrzeugkennzeichen, welches der Kunde über die Q-Park-App zu dem vorliegenden Vertrag spätestens eine Stunde vor der Einfahrt hinterlegt hat, automatisiert erkannt wird oder dass der QR-Code, den der Kunde nach Hinterlegung des Fahrzeugkennzeichens über die Q-Park-App aufrufen kann, vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser gehalten wird, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Die Ausfahrt erfolgt über dieselbe Identifizierungsmöglichkeit. Eine Änderung des Fahrzeugkennzeichens ist bis spätestens eine Stunde vor Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App möglich. In gleicher Weise kann zwischen der Identifizierung durch das Kennzeichen und der Verwendung des QR-Codes gewechselt werden.

    Sie können mehrere Fahrzeugkennzeichen registrieren, gleichzeitig aber nur mit der Anzahl an Fahrzeugen einfahren, die der Anzahl der in dem Parkobjekt von Ihnen angemieteten Stellplätze entspricht. Eine Änderung des registrierten Fahrzeugkennzeichens ist über die Q-Park-App möglich. Falls Sie mehrere Fahrzeugkennzeichen registriert haben, so müssen Sie vor der Einfahrt das Fahrzeugkennzeichen, welches Sie nutzen möchten, auswählen, indem Sie in der Q-Park-App auf die Kategorie „Produkte“ klicken. Nachdem dort das von dem vorliegenden Vertrag erfasste Dauerparkprodukt angezeigt wird, müssen Sie dieses anklicken und anschließend das Fahrzeugkennzeichen, welches Sie nutzen möchten, auswählen.

    Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerfassung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu dem Parkobjekt führenden Türen benötigt. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät verfügen.

    Die zum Fahrzeugkennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzbestimmungen beschrieben, die im Internet unter www.q-park.de/de- de/datenschutz abgerufen werden können.

    15. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

    16. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

    Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q- park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    17. Anpassung der Miete

    Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

    18. Änderungen des Vertrages

    Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    19. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto" eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Kennwort) kann der Mieter während des Bestellvorgangs selbst wählen. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt.

    20. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

    Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

    21. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

    22. Datenschutz

    Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen enthalten unsere Datenschutzbestimmungen.

    23. Änderung der AGBs

    a) Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b) Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen anzupassen.

    c) Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    §4

    Anbieterkennzeichnung

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

     

    Stand: 27.04.2023

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  •     § 1

     

    Geltungsbereich dieser AGBs und der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“,

    Anwendbares Recht

     

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Dauerparker gelten für alle im Rahmen der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ erfolgenden Abschlüsse eines Stellplatz- Dauermietvertrages über das Internet in einem Parkobjekt zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Mieter in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung. Falls zusammenmit der Bestellung eines Dauerparkplatzes auch das Add-on Q-Park-Pass bestellt wird, so gelten für dieses ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Überlassung und die Nutzung des Q-Park-Passes, die im Rahmen des Bestellvorganges heruntergeladen werden können.

       

    2. Die „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ gilt ausschließlich für den Tarif 7x24, d.h. eine Nutzung von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, sowie nur für einzelne Parkobjekte während befristeter Zeiträume; die Gültigkeitsdauer der Aktion und die für die Aktion verfügbaren Parkobjekte werden auf unserer Homepage genannt.

       

      Die „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“ kann ausschließlich von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB in Anspruch genommen werden, d. h. von natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

       

      Die Aktion kann weiter ausschließlich von Neukunden in Anspruch genommen werden, d. h. von Kunden, die in der Vergangenheit keinen Dauerparkervertrag mit uns abgeschlossen haben.

       

    3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

     

    § 2

     

    Zustandekommen eines Vertrages

     

    1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Dauerparkplatzes im Rahmen der „7x24 Aktion: 1. Monat gratis“, über die Internetseite www.q-park.de.

       

    2. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich Amtsgericht Mönchengladbach – HRA 7485

    Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH,Geschäftsführer: Frank Meyer, Hans Linssen, Frank De Moor

    (nachfolgend Q-Park oder „Vermieter“ genannt) zustande.

     

    1. Die Bereitstellung des Online-Systems für Dauerparker stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Q-Park dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Mieter, ein Angebot zum Abschluss eines Stellplatz-Dauermietvertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Kostenpflichtig bestellen" gibt der Mieter ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatz- Dauermietvertrages ab.

       

    2. Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:

     

    1. Bestellvorgang

       

      Sie können auf unserer Internetseite einen Dauerparkplatz mieten, indem Sie den Standort und den gewünschten Mietbeginn in das Eingabefeld eintragen und durch Anklicken der bildlichen Schaltfläche „Weiter" in den virtuellen Warenkorb einlegen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar.

       

      Danach müssen Sie Ihre persönlichen Daten und, sofern wir eine automatisierte Kennzeichenerkennung an der Einfahrt vornehmen möchten, das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs eingeben und durch Setzen eines Häkchens die AGBs akzeptieren sowie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und der Datenschutzerklärung bestätigen.

       

      Durch Betätigung des Buttons „Weiter" kommen Sie zur Eingabe Ihrer für das Lastschriftmandat erforderlichen Bankverbindung.

       

      Nachdem Sie alle im Rahmen des Bestellvorganges erforderlichen Pflichtangaben eingegeben haben, können Sie die Richtigkeit Ihrer Eingaben und sämtliche Bestelldaten über die Schaltfläche „Zurück" überprüfen und berichtigen.

       

      Anschließend haben Sie Gelegenheit, die Zahlungsmethode auszuwählen.

       

      Am Ende des Bestellvorgangs klicken Sie auf den Button „Buchung kostenpflichtig bestätigen ". Hierdurch geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss des ausgewählten Stellplatz- Dauermietvertrages ab.

       

      Unmittelbar nach dem Absenden Ihres Angebotes erhalten Sie von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebotes. Diese E-Mail stellt noch nicht die Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

       

    2. Berichtigung von Eingabefehlern

     

    Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.


    1. Vertragsschluss

     

    Nach abschließender Prüfung Ihres Angebotes und der freien Stellplatzkapazitäten erhalten Sie spätestens zwei Wochen nach Eingang Ihres Angebotes mit separater E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Mietvertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Mietvertrages einschließlich dieser AGBs oder die Ablehnung Ihres Antrages. Mit dieser E-Mail übersenden wir Ihnen eventuell auch den QR-Code, den Sie für die Einfahrt in das Parkobjekt benötigen, sofern diese gemäß § 3 Ziffer 14 dieser AGBs mittels Kennzeichenerkennung bzw. QR-Code erfolgt.

     

    1. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir Ihnen die Vertragsdaten und die AGB per E-Mail zu. Ihre Auftragsdaten sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

     

    § 3

     

    Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dauerparker

     

    1. Stellplatzüberlassung

       

      Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer einen Stellplatz in dem im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewählten Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Sofern im Rahmen des Bestellvorganges das Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben war, ist die Nutzung des Stellplatzes ausschließlich mit dem Fahrzeug zulässig, dessen Kennzeichen eingetragen wurde; eine Änderung des Kennzeichens ist bis spätestens 1 Stunde vor Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App, die über unsere Homepage heruntergeladen werden kann, möglich. Bei Aufrüstung von bisher nicht entsprechend ausgestatteten Objekten mit Kennzeichenerkennung werden wir den Mieter hierüber informieren und das Kennzeichen des Fahrzeuges, mit welchem der Stellplatz genutzt werden soll, erfragen. Ab Aufrüstung des Parkobjekts gilt der vorstehende Satz 3. Die Überlassung der Zugangsmittel und die Zugangsmöglichkeiten zu den Parkobjekten regelt § 3 Ziffer 14 dieser AGBs. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz zuweisen.

       

    2. Mietfreiheit im ersten Vertragsmonat

       

      Für nach § 1 Ziffer 2 dieser AGB zur Teilnahme an der Aktion „1. Monats gratis“ berechtigte Neukunden entfällt während des ersten Vertragsmonats die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vertrag während der in § 3 Ziffer 8 dieser AGB genannten Mindestvertragslaufzeit durch den Kunden nicht, auch nicht aus wichtigem Grund, gekündigt wird und dass der Kunde während der Mindestvertragslaufzeit die geschuldete Miete entrichtet.

       

    3. Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

     

    1. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) ohne


    Anhänger genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Eine Nutzungsüberlassung des Stellplatzes bzw. die Überlassung des Zugangsmittels an Dritte ist ohne vorherige in Textform erteilte Zustimmung des Vermieters unzulässig. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein- und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. DieAnweisungen des Personals des Vermieters sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil dieses Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

     

    1. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

     

    1. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

       

      1. Der Mietzins wird im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Er wird nach Fälligkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, per Basislastschriftverfahren von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters abgebucht. Ist der Fälligkeitstermin bei Vertragsschluss bereits verstrichen, so wird der Mietzins mit dem nächsten Zahlungstermin vom vorgenannten Konto abgebucht.

       

    1. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Vermieter in Textform mitzuteilen.

       

    1. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

       

      Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Mieters bzw. Einstellers. Der Vermieter übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

       

    2. Haftung des Vermieters, Streitbeilegungsverfahren

     

    1. Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.

       

    2. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Mieter daher vertrauen darf.


    1. Sofern der Vermieter fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

       

    2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

       

    3. Eine Haftung des Vermieters für Beeinträchtigungen der Nutzung durch äußere Umstände wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperrungen u.ä., die Q-Park nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.

       

    4. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

       

    5. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen.

       

    6. Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

     

    1. Haftung des Mieters

       

      Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

       

    2. Mindestvertragslaufzeit, Dauer des Abonnements

       

      Das im Rahmen der Aktion „1. Monat gratis“ abgeschlossene Abonnement hat eine Mindestvertragslaufzeit bis zum Ablauf des sechsten nach Mietbeginn endenden Kalendermonats. Vor Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit besteht keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Der Vertrag kann durch beide Parteien frühestens bis zum dritten Werktag des Monats, der dem letzten Monat der Mindestvertragslaufzeit vorausgeht, zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Danach ist eine ordentliche Kündigung jeweils bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ende des folgenden Kalendermonats möglich. Die Kündigung bedarf der Textform und ist bei Versand per Post an unsere Anschrift Marktplatz 5-7, 41516 Grevenbroich,bei Versand per Telefax an die Faxnummer 02181/2990-406 und bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.dezu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

       

    3. Tarifwechsel

     

    Nach Ablauf des ersten Vertragsmonats ist ein Wechsel in den Tarif 7x24 Premium möglich, sofern dieser in dem gewählten Parkobjekt verfügbar ist. Darüber hinaus ist ein Tarifwechsel unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 3 Ziffer 8 zum ersten Kalendertag eines Kalendermonats möglich, erstmals mit Wirkung zum ersten Kalendertag des auf die


    Mindestvertragslaufzeit folgenden Kalendermonats.

     

    1. Sperrung des Zugangsmittels, Mahn- und Bankgebühren

       

      Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als einem Monat das Zugangsmittel bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren.Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

       

    2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

       

    1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

       

    2. Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.

       

    3. Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

       

    1. Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages

       

      § 545 BGB, wonach sich der Mietvertrag bei Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Vertragsende stillschweigend fortsetzt, wird abbedungen und gilt nicht.

       

    2. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes

     

    Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt aus nicht von dem Vermieter zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:

     

    1. Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von § 3 Ziffer 8 und § 3 Ziffer 11 der vorliegenden Bedingungen nicht ausgeschlossen.


    1. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter während der Dauer der Schließung des Parkobjektes einen Stellplatz in einem anderen Parkobjekt, dessen Betreiber er ist und welches sich in zumutbarer Entfernung zu dem von der Schließung betroffenen Parkobjekt befindet, zur Verfügung zu stellen. Die Information muss mindestens eine Woche vor der Zuweisung des neuen Parkobjektes in Textform erfolgen. Die unter Buchstabe a) genannten Rechtsfolgen treten dann nicht ein.

     

    1. Zugangsmittel und Zugangsmöglichkeiten

       

      Je nach Parkobjekt gibt es verschiedene Zugangsmittel bzw. Zugangsmöglichkeiten:

       

      1. Entweder stellt der Vermieter dem Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos eine Parkkarte. Für Parkobjekte ohne Einsatzmöglichkeit von Parkkarten wird kostenlos eine Fernbedienung als Zugangsmittel zur Verfügung gestellt. Parkkarte bzw. Fernbedienung sind durch den Mieter sorgfältig zu verwahren. Der Verlust einer Parkkarte oder Fernbedienung ist dem Vermieter unter Angabe der Parkkarten- bzw. Fernbedienungsnummer unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Mieter hat an den Vermieter bei Verlust einer Parkkarte EUR 15,00 bzw. einer Fernbedienung EUR 39,00, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Mieter zu vertreten. Alle dem Mieter kostenlos zur Verfügung gestellten Zugangsmittel wie Parkkarte oder Fernbedienung bleiben für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und sind nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 10 Tagen an den Vermieter zurückzugeben. Das Zugangsmittel ist bei Einfahrt in das Parkobjekt zu verwenden. Anderenfalls muss ein Kurzparkticket gezogen und bezahlt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht erstattet oder verrechnet.

       

      1. Alternativ erfolgt die Einfahrt in entsprechend ausgestattete Parkobjekte dadurch, dass das durch den Kunden hinterlegte Kennzeichen automatisiert erkannt oder dass ein QR-Code an der Einfahrtssäule eingescannt wird, den wir dem Kunden mit der Bestätigungs-E-Mail gemäß

        § 2 Ziffer 4 c) oder bei einer nachträglichen Änderung der Zugangsmöglichkeiten während der Vertragslaufzeit per E-Mail zusenden. Die Ausfahrt erfolgt über dieselbe Identifizierungsmöglichkeit. Eine Änderung des Kennzeichens ist bis spätestens 1 Stunde vor Einfahrt in das Parkobjekt über die Q-Park-App, die über unsere Homepage heruntergeladen werden kann, möglich. In gleicher Weise kann zwischen der Identifizierung durch das Kennzeichen und der Verwendung des QR-Codes gewechselt werden.

       

    2. Erwerb einer Fernbedienung

     

    In Parkobjekten mit Einsatz von Parkkarten kann der Mieter auf Wunsch statt der Parkkarte eine Fernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer vom Vermieter erwerben. Bei Verlust oder Beschädigung der Fernbedienung aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen oder sonstiger Funktionsuntüchtigkeit außerhalb der Gewährleistung kann der Mieter eine Ersatzfernbedienung zum Kaufpreis von EUR 39,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erwerben oder gegen eine Verwaltungsgebühr von EUR 15,00 inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer die Bereitstellung einer Parkkarte verlangen.


    1. Kennzeichenerfassung
    1. Q-Park hat im Parkobjekt automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme installiert, die bei Ein- und Ausfahrt des Fahrzeuges per Videokamera das jeweilige Kennzeichen erfassen und für die Laufzeit des Vertrages speichern.

       

    2. Die zum Kennzeichen erfassten Daten werden nur während der Laufzeit des Vertrages gespeichert und innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen beschrieben, die im Internet unter www.q-park.de/de-de/datenschutz abgerufen werden können.

       

    1. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters

       

      Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.

       

    2. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

       

      Sämtliche per E-Mail abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Mieters sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.de zu richten. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

       

    3. Anpassung der Miete

       

      Der Vermieter behält sich während der Vertragslaufzeit das Recht vor, den Mietzins anzupassen. Dem Mieter steht dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Vormonats der Tarifanpassung zu.

       

    4. Änderungen des Vertrages

       

      Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

       

    5. Für die Tarife 5x24, 6x24, Night & Weekend sowie Office gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

     

    1. Der Tarif 5x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24 Uhr.

       

    2. Der Tarif 6x24 umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag 0:00 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

       

    3. Der Tarif Night & Weekend umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag bis Donnerstag 19 Uhr bis 7 Uhr sowie Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr.

       

    4. Der Tarif Office umfasst die Nutzung eines Stellplatzes in dem im Rahmen des Bestellvorganges ausgewählten Parkobjekt während des Zeitraums von Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr.


    1. Für sämtliche vorgenannten Tarife gilt ergänzend folgendes: Soweit das Parkobjekt außerhalb der vorgenannten Zeiträume genutzt wird, ist der Mieter verpflichtet, die außerhalb dieser Zeiträume liegende Nutzungsdauer zum jeweils im Parkobjekt gültigen Kurzparktarif nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für das Parken in einem nicht vertraglich vereinbarten Parkbereich oder Parkebene. Etwaige Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogene Rabattierungen, finden keine Anwendung. Eine Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben aus vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten oder mit Zeitguthaben aus Prepaidkarten ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, die insoweit anfallenden zusätzlichen Kurzparkgebühren per Basislastschriftmandat von dem im Rahmen des Bestellvorgangs genannten Konto des Mieters zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin mit dem fälligen Mietzins gemeinsam einzuziehen.

     

    1. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

       

      Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto" eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Kennwort) kann der Mieter während des Bestellvorgangs selbst wählen. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt. Die Aufwandsentschädigung beläuft sich dabei auf EUR 1,00pro versandte Rechnung.

       

    2. Überleitung des Vertrages durch den Vermieter

       

      Q-Park ist berechtigt, diesen Vertrag mit identischem Inhalt auf einen neuen Betreiber des Parkobjekts zum Zeitpunkt des Betreiberwechsels zu übertragen, sofern die Bewirtschaftung des Parkobjekts durch Q-Park endet. Q-Park wird den Mieter über eine solche Vertragsüberleitung unverzüglich in Textform informieren und ihm hierbei den Namen und die Kontaktdaten des neuen Vermieters mitteilen.

       

    3. Salvatorische Klausel

       

      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

       

    4. Datenschutz

       

      Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen erhält unsere Datenschutzerklärung.

       

    5. Änderung der AGBs

     

    Die Zustimmung des Mieters zu einer Änderung der vorliegenden Bedingungen gilt als erteilt,


    wenn der Vermieter dem Mieter die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Mieter darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht in Textform widersprochen hat.

     

    § 3

     

    Anbieterkennzeichnung

     

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich Telefon: +49 (0) 2181/8190-290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-Mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

     

    Stand: 12.12.2021

     

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  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER FUNKTION Q-PARK PAY ZUR BEGLEICHUNG VON KURZPARKERGEBÜHREN

    1) Geltungsbereich, Vertragssprache

    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Funktion Q-Park Pay im Rahmen der Nutzung der Q-Park-App. Diese Geschäftsbedingungen regeln die Hinterlegung einer oder mehrerer Kredit- oder ähnlicher Zahlungskarten („Zahlungsmittel“) des Kunden und den Einzug von Kurzparkergebühren, die über die Funktion Q-Park Pay beglichen werden, sowie die technischen Abläufe zur Ein- und Ausfahrt und zum Zugang zu über die Funktion Q-Park Pay genutzten Parkobjekten. Das Zustandekommen der Kurzparkerverträge und deren übrige Konditionen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Geschäftsbedingungen, sondern werden durch die an den Einfahrten der Parkobjekte aushängenden Kurzparkerbedingungen geregelt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.

    2) Zustandekommen der Vereinbarung über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    a) Die Vereinbarung über diese Geschäftsbedingungen kommt dadurch zustande, dass Sie vor erstmaliger Registrierung eines Zahlungsmittels das Textfeld „Für Q-Park Pay gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die Datenschutzrichtlinie jeweils durch Setzen eines Häkchens bestätigen und danach auf den Button „Weiter“ klicken. Hieran anschließend erhalten Sie nach Verifizierung Ihres Zahlungsmittels per E-Mail eine Bestätigung über das Zustandekommen der Vereinbarung über diese Geschäftsbedingungen.

    b) Wir speichern diese Geschäftsbedingungen. Sie können sie, bevor die Vereinbarung über diese Bedingungen zustande kommt, herunterladen, speichern und/oder ausdrucken und danach jederzeit über die App abrufen.

    c) Die Vereinbarung über diese Geschäftsbedingungen kommt mit der Q-Park B.V. mit Sitz in Stationsplein 8E, 6221 BT Maastricht, Niederlande („wir“, „uns“ oder „Q-Park“), registriert bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 27159273, zustande

    3) Arbeitsweise der Funktion Q-Park Pay

    a) Die Funktion Q-Park Pay steht ausschließlich über die Q-Park App zur Verfügung. Die Benutzeroberfläche der Funktion Q-Park Pay mit Ausnahme dieser Geschäftsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie, die ausschließlich in deutscher Sprache verfügbar sind, stehen in deutscher, englischer, niederländischer, französischer und dänischer Sprache zur Verfügung, je nachdem, welche Sprache Sie bei der Installation der Q-Park App gewählt haben.

    b) Die Funktion Q-Park Pay ermöglicht Ihnen nach Errichtung eines Kundenkontos und Hinterlegung eines oder mehrerer Kfz-Kennzeichen zu dem Kundenkonto, ein oder mehrere Zahlungsmittel zu speichern. Ein Fahrzeugkennzeichen kann jeweils nur zu einem einzigen Kundenkonto registriert werden. Nach Verifizierung des Zahlungsmittels ist die Funktion über Ihre App freigeschaltet. Kurzparkervorgänge mit dem oder den Fahrzeugen, deren Kennzeichen Sie zu Ihrem Kundenkonto hinterlegt haben, werden sodann in Parkobjekten, in denen die Funktion nutzbar ist, grundsätzlich über Q-Park Pay beglichen. Die für die Funktion Q-Park Pay freigeschalteten Parkobjekte befinden sich sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in anderen europäischen Ländern; sie sind mit einem Q-Park-Logo ausgeschildert sowie über die Kartenfunktion der App zu erkennen und werden ebenfalls in den FAQ aufgelistet. Die aus diesen Parkvorgängen resultierenden Parkgebühren werden bargeldlos über das von Ihnen hinterlegte Zahlungsmittel durch diejenige zu dem Q-Park-Konzern gehörende Gesellschaft eingezogen, die an der Einfahrt als Betreiber des jeweiligen Parkobjekts genannt wird.

    c) In Parkobjekten, die über eine Anlage zur automatisierten Kennzeichenerkennung verfügen, kommt der jeweilige Kurzparkervertrag durch schlüssiges Verhalten dadurch zustande, dass Sie vor die Einfahrtsschranke des Parkobjekts fahren und sich diese nach Erkennung des Kennzeichens automatisch öffnet. Auch bei Nutzung der Funktion Q-Park Pay wird die Ein- und Ausfahrt grundsätzlich durch eine automatisierte Erkennung des von Ihnen hinterlegten Kennzeichens ermöglicht. Sie müssen daher das Kennzeichen von Fahrzeugen, die Sie in der App registriert haben, deren Parkvorgänge Sie aber nicht über die Funktion Q-Park Pay begleichen möchten, unverzüglich, spätestens aber vor Einfahrt in die freigeschalteten Parkobjekte deaktivieren; alternativ ist dann das Kundenkonto zu löschen. Dies gilt insbesondere bei einem Verkauf oder bei einer Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs an Dritte. Weiter sind Sie verpflichtet, sich nach jeder Nutzung der App auszuloggen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haften Sie für die Kosten eventueller Parkvorgänge, die über die Funktion Q-Park Pay der App ohne Ihren Willen in Anspruch genommen wurden.

    d) Sofern Sie sämtliche registrierten Kennzeichen deaktiviert haben oder das Kennzeichen nicht erkannt wird, so können Sie die Funktion Q-Park Pay nutzen, indem Sie den von der App generierten QR-Code bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen QR-Code-Leser halten, worauf sich die Einfahrtsschranke öffnet. Der QR-Code wird auf dem Display des Mobilfunkgeräts angezeigt, indem Sie in der Kartenfunktion der App auf das QR-Code-Symbol neben dem von Ihnen ausgewählten Parkobjekt klicken.

    e) Die Ausfahrt erfolgt in derselben Weise wie die Einfahrt. Mit Passieren der Ausfahrtsschranke endet der Mietvertrag.

    f) Der QR-Code wird unabhängig davon, ob die Einfahrt mit Kennzeichenerkennung oder über den QR-Code erfolgte, auch für das Öffnen von zu den Parkobjekten führenden Türen benötigt. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie bei Rückkehr in das Parkobjekt über Ihr Mobilfunkgerät verfügen.

    g) Falls sich die Einfahrtsschranke weder mittels Kennzeichenerkennung noch über den QR-Code öffnet, so ist die Funktion Q-Park Pay nicht verfügbar. Für den Parkvorgang ist dann ein Kurzparkticket an der Einfahrt zu ziehen. Sofern bei der Einfahrt ein Kurzparkticket gezogen wird, scheidet die – auch nachträgliche - Abrechnung auf der Grundlage der Funktion Q-Park Pay aus; die Parkgebühren sind dann an der Kasse des Parkobjekts vor der Ausfahrt zu entrichten.

    h) Ort und Dauer der über die Funktion Q-Park Pay bezahlten Parkvorgänge werden von uns gespeichert und sind in der Q-Park App während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen nach dem jeweiligen Parkvorgang abrufbar.

    4) Einzug des Mietzinses bei Verwendung der Funktion Q-Park Pay

    a) Der Mietzins richtet sich nach den an dem jeweils genutzten Parkobjekt zum Zeitpunkt der Einfahrt ausgeschilderten Kurzparkertarifen ohne Berücksichtigung eventueller Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogener Rabattierungen. Sofern Sie eventuelle Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte nutzen möchten, so müssen Sie vor der Einfahrt in das Parkobjekt das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs über die App oder über die Webseite von Q-Park deaktivieren und ein Parkticket an der Einfahrt ziehen.

    b)Der Mietzins wird mit Beendigung des jeweiligen Parkvorgangs fällig und nach Abschluss des Parkvorgangs von dem Zahlungsmittel, welches Sie in der App registriert haben, eingezogen; sofern mehrere Zahlungsmittel registriert sind, so wird das von Ihnen definierte Standard-Zahlungsmittel verwandt. Der Einzug erfolgt durch diejenige zu dem Q-Park-Konzern gehörende Gesellschaft, die an der Einfahrt des jeweiligen Parkobjekts als dessen Betreiber genannt wird.

    5 ) Verfügbarkeit der Funktion Q-Park Pay, Haftung von Q-Park

    a) Eine Gewähr oder Haftung für die Verfügbarkeit der Funktion Q-Park Pay kann vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht übernommen werden. Wir sind bemüht, die Nutzung der Funktion Q-Park Pay 24 Stunden täglich an 7 Tagen pro Woche zu ermöglichen. Insbesondere bei Störungen der App, des App-Stores, Leitungsstörungen im Internet oder Störung des Arbeitsfriedens besteht kein Anspruch auf Leistung. Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund üblicher Wartungszeiten, systemimmanenter Störungen des Internets sowie im Falle höherer Gewalt sind möglich.

    b) Unsere Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung von Q-Park Pay ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen darf.

    c) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

    d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

    6) Kündigung aus wichtigem Grund

    Beide Parteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der vorliegenden Bedingungen berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt zugunsten von Q-Park  insbesondere dann vor, wenn der Kunde gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt, wenn er sich mit Mietzahlungen gegenüber einer der zu dem Q-Park-Konzern gehörenden Gesellschaften in nicht unerheblicher Höhe in Verzug befindet oder wenn die Vereinbarung über die Nutzung der Q-Park App endet, gleich aus welchem Grunde.

    Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.

    7) Abgabe von Willenserklärungen des Kunden

    Sämtliche in Textform im Zusammenhang mit diesen AGBs oder der Nutzung der Funktion Q-Park Pay abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Kunden sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die folgenden Kontaktdaten von Q-Park zu richten: servicecenter@q-park.de oder +49 (0)2181/2990 406. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

    8) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

    a) Alle Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

    b) Wir können diese Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt und die Änderungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien zumutbar sind. Ein triftiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetze oder wenn eine für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, nicht unerhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses dies erfordert. Ebenso sind wir berechtigt, diese Nutzungsbedingungen an technische Änderungen der App anzupassen.

    c) Wir werden Ihnen die geänderten Geschäftsbedingungen mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform zukommen lassen und Sie auf das Datum des Inkrafttretens hinweisen. Zugleich werden wir Ihnen eine angemessene, mindestens zwei Monate lange Frist für die Erklärung einräumen, ob Sie die geänderten Geschäftsbedingungen akzeptieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Erhalt unserer Nachricht zu laufen beginnt, keine ausdrückliche Erklärung Ihrerseits, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Auf das Recht, der Änderung der Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung eines Schweigens werden wir Sie bei unserer Information hinweisen. Sofern Sie der Änderung widersprechen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages ohne vorherige Abmahnung berechtigt.

    9) Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

    Die Rechnungen sind über die App während eines Zeitraums von 90 Tagen verfügbar und können durch den Kunden von der App aus an die bei der Registrierung des Nutzers mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt werden. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto“ eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Ein Versand der Rechnungen auf dem Postweg findet nicht statt.

    10) Anwendbares Recht

    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss eventueller Weiterverweisungsnormen.

    11) Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

     

    Stand 11.11.2022

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  •  § 1

     

    Geltungsbereich, Anwendbares Recht

     

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über die Überlassung und die Nutzung des Q-PARK-PASSES (nachfolgend „Q-PARK-PASS-Vertrag“) gelten für alle Vertragsabschlüsse über die Internetseite www.q-park.deDer Q-PARK-PASS-Vertrag kommt zwischen der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG und dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zustande. Der Q-PARK-PASS kann in den Parkobjekten genutzt werden, die auf der Internetseite www.q-park.deals für den Q-PARK- PASS freigeschaltet genannt werden. Eine Erweiterung der Nutzbarkeit auf weitere von der Q-Park Operations GmbH & Co KG oder von der Q-Park Saarbrücken GmbH, Hafenstr. 26, 66111 Saarbrücken (beide Gesellschaften werden nachfolgend „Q-Park“ genannt) betriebene Parkobjekte bleibt vorbehalten. Durch die Nutzung des Q-PARK-PASS kommen nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen Stellplatz-Mietverträge zustande. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Stellplatz-Dauermietverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss evtl. Weiterverweisungsnormen.

     

    § 2

     

    Zustandekommen eines Vertrages

     

    1. Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle Bestellungen eines Q- PARK-PASSES über die Internetseite www.q-park.de.
    2. Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Q-PARK-PASS-Vertrag mit

      Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 - 7, 41516 Grevenbroich Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7485

      Persönlich haftender Gesellschafter: Q-Park Verwaltungs GmbH Geschäftsführer: Frank Meyer, Hans Linssen, Frank de Moor (nachfolgend Q-Park genannt)

      zustande.

    3. Die Bereitstellung des Online-Systems für Q-PARK-PASS-Verträge stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Q- PARK-PASS-Vertrages gemäß den nachfolgenden AGBs zu unterbreiten. Mit Betätigen des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Q-PARK-PASS-Vertrages ab.


    1. Der eigentliche Vertragsabschluss kommt nach folgender Maßgabe zustande:
    1. Bestellvorgang

      Der Kunde kann auf unserer Internetseite einen Q-PARK-PASS-Vertrag abschließen, indem er die hierfür erforderlichen Daten (z.B. Persönliche Daten, Adressdaten) in das Eingabefeld einträgt. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt kein Vertragsangebot dar.

      Danach muss der Kunde durch Setzen eines Häkchens die AGBs akzeptieren sowie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und der Datenschutzerklärung bestätigen. Hieran anschließend sind die für die Erteilung des Lastschriftmandats erforderliche IBAN und BIC des Bankkontos des Kunden anzugeben.

      Am Ende des Bestellvorgangs klickt der Kunde auf den Button „Jetzt kostenlos bestellen“. Hierdurch gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Q-PARK-PASS-Vertrages ab.

      Der Q-PARK-PASS kann auch im Zuge des Abschlusses eines Dauerparkervertrages auf unserer Homepage bestellt werden, indem im Rahmen des Bestellvorgangs als zusätzlicher Service das Q-PARK-PASS-Add-on“ angeklickt wird.

      Unmittelbar nach dem Absenden seines Angebotes erhält der Kunde von uns per automatisch generierter E-Mail eine Bestätigung über den Eingang seines Angebotes. Diese E-Mail stellt noch nicht die Annahme des Angebotes des Kunden auf Abschluss eines Q-PARK-PASS- Vertrages dar.

       

    2. Berichtigung von Eingabefehlern

      Sie können vor dem verbindlichen Absenden des Vertragsangebotes durch Betätigen der in dem von Ihnen verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück"-Taste nach Kontrolle Ihrer Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der Ihre Kundenangaben erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.

       

    3. Vertragsschluss

      Nach abschließender Prüfung des Angebotes des Kunden erhält er spätestens zwei Wochen nach Eingang seines Angebotes mit separater E-Mail die Bestätigung über den Abschluss des Q-PARK-PASS-Vertrages sowie eine Zusammenfassung der Einzelheiten des Vertrages oder die Ablehnung seines Antrages. Unverzüglich danach übersenden wir ihm den Q-PARK-PASS, mit der er die für die Nutzung des Q-PARK-PASS freigeschalteten Parkobjekte nutzen kann.

      Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir dem Kunden die Vertragsdaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die Auftragsdaten des Kunden sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

      1. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Zusätzlich senden wir Ihnen die Vertragsdaten und die AGB per E-Mail zu. Ihre Auftragsdaten sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

     

    § 3

     

    Überlassung und Nutzung des Q-PARK-PASSES


    1. Q-Park stellt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos einen Q-PARK- PASS. Es besteht keine Verpflichtung des Kunden zur Nutzung des Q-PARK-PASSES in einem bestimmten Umfang. Der Kunde hat an Q-Park bei Verlust des Q-PARK-PASSES EUR 15,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer als Schadenspauschale zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Q-Park ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt bei Beschädigung, es sei denn, diese ist nicht vom Kunden zu vertreten. Der dem Kunden zur Verfügung gestellte Q-PARK-PASS bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum von Q-Park und ist nach Beendigung des Q-PARK-PASS-Vertrages innerhalb von 10 Tagen an Q- Park zurückzugeben.
    2. Der Q-PARK-PASS ist grundsätzlich mit einem Anfangsguthaben von 6,00 EUR versehen, sofern zum Zeitpunkt der Bestellung eines Q-PARK-PASS nicht auf unserer Webseite ein anderes Anfangsguthaben ausdrücklich ausgewiesen wird. Dieses Anfangsguthaben gilt ausschließlich für Neukunden, d. h. für Kunden, die bei uns in der Vergangenheit noch keinen Q-PARK-PASS-Vertrag abgeschlossen hatten. Jede natürliche Person erhält das Anfangsguthaben ein einziges Mal. Pro Haushalt oder Firma wird auch bei Bestellung mehrerer Q-PARK-PASS-Verträge maximal zweimal das Anfangsguthaben gewährt.

      Anfangsguthaben sind maximal innerhalb von 6 Monaten nach Abgabe des Angebotes des Kunden auf Abschluss eines Q-PARK-PASS-Vertrages gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums sowie bei Kündigung des Q-PARK-PASS-Vertrages vor diesem Zeitraum durch den Kunden oder durch Q-Park, gleich aus welchem Grunde, verfällt ein noch vorhandenes Anfangsguthaben. Eine Erstattung, Auszahlung, Verrechnung o. ä. eines nicht verbrauchten Anfangsguthabens ist ausgeschlossen.

    3. Der jeweilige unter den Q-PARK-PASS-Vertrag fallende Mietvertrag kommt dadurch zustande, dass der Q-PARK-PASS bei der Einfahrt in das Parkobjekt vor einen an der Einfahrtsschranke befindlichen Kartenleser gehalten wird. Es ist dann auch bei der Ausfahrt aus dem Parkobjekt vor den an der Ausfahrtsschranke befindlichen Kartenleser zu halten; hierdurch endet der Mietvertrag. Die Entrichtung von Parkgebühren an der Kasse des Parkobjekts entfällt in diesem Fall. Sofern entgegen dieser Bestimmung bei der Einfahrt ein Kurzparkticket gezogen wird, scheidet die – auch nachträgliche - Abrechnung auf der Grundlage des Q-PARK-PASS- Vertrages aus; die Parkgebühren sind dann an der Kasse des Parkobjekts zu entrichten. Der Mietvertrag über den Stellplatz kommt bei der Nutzung von in der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegenen Parkobjekten mit der Q-Park Saarbrücken GmbH zustande, bei der Nutzung der übrigen Parkobjekte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit der Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG.

    Sofern der Q-PARK-PASS an der Einfahrtsschranke eines Parkobjektes von dem Parkmanagementsystem nicht erkannt wird, so ist der Kunde verpflichtet, mit dem Servicecenter von Q-Park über den an der Einfahrtschranke befindlichen Rufknopf Kontakt aufzunehmen, um die Nutzung des Q-PARK-PASS zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, so scheidet die auch nachträgliche - Abrechnung über den Q-PARK-PASS aus.

     

     

    § 4

     

    Allgemeine Bedingungen für die Stellplatznutzung

     

    1. Stellplatzüberlassung


    Die Vermietung des Stellplatzes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Bedingungen. Der Stellplatz wird im Rahmen der vorhandenen freien Kapazitäten als Kurzparker-Stellplatz zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann dem Mieter jederzeit einen anderen vergleichbaren Stellplatz zuweisen.

     

    1. Nutzung des Stellplatzes, Entfernung bzw. Umsetzung des Fahrzeuges

       

      1. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Personenkraftfahrzeugen (PKW) genutzt werden, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen versehen und zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Nutzung des Parkobjekts mit demontablen, an dem PKW angebrachten Vorrichtungen wie Dachboxen sowie transportierten Fahrrädern/E-Bikes und ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen des Fahrzeugs ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Stellplätzen zulässig. Der Q-PARK-PASS ist nicht übertragbar und darf ausschließlich durch unseren Kunden verwandt werden. Abweichend hiervon ist eine juristische Person oder Personenvereinigung berechtigt, den Q-PARK-PASS einer natürlichen Person als Nutzungsberechtigtem zu überlassen; diese ist zur Überlassung des des Zugangsmittels an einen Dritten nicht berechtigt und durch den Mieter zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 2 a) zu verpflichten. Das Rauchen ist innerhalb der Parkobjekte untersagt. Fußgängern ist es nicht gestattet, das Parkhaus über die Ein-und/oder Ausfahrtsspur zu betreten oder zu verlassen. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Kunde die Allgemeinen Einstellbedingungen, die in den Parkobjekten befindlichen Verkehrszeichen sowie alle sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals von Q-Park sind zu befolgen. Die Allgemeinen Einstellbedingungen sind an der Einfahrt ausgehängt und damit Bestandteil des Mietvertrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
      2. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei dringender Gefahr innerhalb des Parkobjektes umzusetzen oder aus dem Parkobjekt zu entfernen.

       

    2. Fälligkeit und Einzug des Mietzinses, Einschränkung der Aufrechnung

     

    1. Der Mietzins richtet sich nach den an dem jeweils genutzten Parkobjekt zum Zeitpunkt der Einfahrt ausgeschilderten Kurzparkertarifen ohne Berücksichtigung eventueller Sonder- und Pauschaltarife oder Rabatte, insbesondere händlerbezogener Rabattierungen. Der kumulierte, während eines Monats angefallene Mietzins wird grundsätzlich jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats per Basislastschriftverfahren von dem bei Abschluss des Q- PARK-PASS-Vertrages angegebenen Konto des Kunden abgebucht. Die Abrechnung geringfügig abweichender Perioden ist zulässig. Q-Park ist darüber hinaus berechtigt, Teilbeträge mehrfach innerhalb eines Monats abzurechnen und abzubuchen, insbesondere dann, wenn die abzurechnende Miete jeweils mindestens 100,00 EUR erreicht. Die Abrechnung und die Abbuchung von Parkvorgängen in Parkobjekten, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken belegen sind, erfolgt durch die Q-Park Saarbrücken GmbH, im Übrigen durch die Q-Park Operations Germany GmbH & Co KG.


    1. Der Kunde kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen derartiger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Q-Park in Textform mitzuteilen.

     

    1. Ausschluss einer Bewachung oder Verwahrung, Winterdienst

       

      Die Einstellung des PKWs erfolgt auf Gefahr des Kunden bzw. Einstellers. Q-Park übernimmt keinerlei Obhutspflicht für den eingestellten PKW, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung. Dies gilt auch dann, wenn das Parkobjekt mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet ist. Außerhalb der Öffnungszeiten des Parkobjektes erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des Parkobjektes erfolgt insoweit auf eigene Gefahr.

       

    2. Haftung von Q-Park, Streitbeilegungsverfahren

       

       

    3. Haftung des Kunden
    1. Die Haftung von Q-Park für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen.
    2. Die Haftung von Q-Park ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Q-Park , eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Q-Park beruhen, oder wenn sich die Fahrlässigkeit auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bezieht, d.h. auf solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen darf.
    3. Sofern Q-Park fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
    4. Q-Park haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
    5. Die verschuldensunabhängige Haftung von Q-Park für anfängliche Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen.
    6. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkobjekts anzuzeigen. Q-Park haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere Kunden oder sonstige Dritte verursacht wurden. Q-Park nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
    8. Der Vermieter nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

     

    Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden, die Q-Park oder Dritten zugefügt wurden, nach den


    gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkobjektes.

     

    1. Dauer des Vertrages

       

      Der Q-PARK-PASS-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform und ist bei Versand per E-Mail an die E-Mail-Adresse servicecenter@q-park.dezu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Eingang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei an. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

       

    2. Kündigung aus wichtigem Grund, Sperrung des Q-PARK-PASSES

       

    3. Sorgfaltspflichten des Kunden

       

      Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, den Q-PARK-PASS mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und zu verwenden, um ein Abhandenkommen und eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Insbesondere darf er nicht in einem unbewachten Fahrzeug oder in unbewachten Räumen verwahrt werden. Der Kunde ist weiter verpflichtet, eine unberechtigte Verwendung und das Abhandenkommen des Q-PARK- PASSES, insbesondere den Verlust, Diebstahl oder Besitz eines Unberechtigten, unverzüglich über die folgenden Kontaktdaten an Q-Park zu melden, damit er gesperrt werden kann: servicecenter@q-park.de oder Telefon 02181/8190290; dies gilt auch bei einem entsprechenden Verdacht. Jeder Diebstahl oder Missbrauch ist unverzüglich bei der Polizei zu melden; der Kunde ist verpflichtet, Q-Park eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.

       

    4. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht des Vermieters
    1. Q-Park ist im Falle eines Zahlungsverzugs nach erfolgloser Mahnung zur fristlosen Kündigung des Q-PARK-PASS-Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
    2. Weiterhin kann Q-Park den Q-PARK-PASS-Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Insbesondere ist Q-Park zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde Q- PARK-PASS vertragswidrig verwendet oder wenn er gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. die Pflichten gemäß einem abgeschlossenen Mietvertrag oder der Allgemeinen Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
    3. Jede Kündigung bedarf der Textform.
    4. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 10 Tagen und vorangegangener Mahnung den Q-PARK-PASS bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge zu sperren. Er ist zur Geltendmachung angemessener Mahngebühren berechtigt. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Kunde zur Erstattung etwaiger Bankgebühren verpflichtet.

     

    Q-Park stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Kunden, insbesondere dem eingestellten PKW, zu.


    1. Abgabe von Willenserklärungen des Mieters

       

      Sämtliche in Textform abzugebenden Willenserklärungen und Mitteilungen des Kunden sind unter Angabe der Kundennummer ausschließlich an die folgenden Kontaktdaten von Q-Park zu richten: servicecenter@q-park.de oder 02181/2990 406. Das Parkhauspersonal ist zur Annahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungen oder Verlustmeldungen, sowie von Zahlungen nicht berechtigt.

       

    2. Änderungen des Vertrages

       

      Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.

       

    3. Erreichbarkeit/Verfügbarkeit der Rechnungen

       

      Die monatlichen Rechnungen werden an die in der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch den Mieter in Textform mitgeteilte alternative E-Mail-Adresse versandt. Sie können auch über das Internet auf der Homepage www.q-park.de im Bereich „Mein Q-Park Konto“ eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die notwendigen Zugangsdaten werden dem Kunden unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages auf dem Postweg oder per E-Mail zugeleitet. Auf in Textform übermittelten Wunsch wird die Rechnung auch auf dem Postweg an den Kunden geschickt. Die Aufwandsentschädigung beläuft sich dabei auf EUR 3,00 pro versandte Rechnung.

       

    4. Salvatorische Klausel

       

      Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmung dieser AGBs gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien ursprünglich wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

       

    5. Gerichtsstand

       

      Sofern der Mieter Kaufmann ist, so wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters (Grevenbroich) vereinbart, es sei denn, es gilt ein anderer zwingender gesetzlicher Gerichtsstand.

       

    6. Datenschutz

       

      Die für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Daten werden durch uns unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gespeichert und vertraulich behandelt. Nähere Informationen erhält unsere Datenschutzerklärung.

       

    7. Änderung der AGBs

     

    Die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn Q-Park dem Kunden die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den


    Kunden darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht in Textform widersprochen hat.

     

    § 4

    Anbieterkennzeichnung

     

    Q-Park Operations Germany GmbH & Co. KG, Marktplatz 5 – 7, 41516 Grevenbroich Telefon: +49 (0) 2181/8190 290, Telefax: +49 (0) 2181/2990 406

    E-mail: info@q-park.de; Website: www.q-park.de Rechtsform: GmbH & Co. KG; Sitz: Grevenbroich Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach Registernummer: HRA 7485; USt.-ID-Nr.: DE119420499

     

     

    Stand 27.04.2021

     

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